SSRQ ZH NF II/11 157-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich, Neue Folge, Zweiter Teil: Rechte der Landschaft, Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig
Citation : SSRQ ZH NF II/11 157-1
Licence : CC BY-NC-SA
Ermahnung der Gemeinde Höngg wegen einer verbotenen Gemeindeversammlung und Bestrafung der Anführer
1740 juillet 20.
Description de la source
- Cote : StAZH B II 830, S. 56-59
- Date : 1740 juillet 20 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 12.0 × 36.0
- Langue : allemand
Commentaires
Am 20. Juni 1740 vermittelten die Obervögte von HönggLieu : im Streit zwischen dem ehemaligen und dem neuen Wirt von HönggLieu : um die Verleihung und Nutzung des Wirtshauses. Der entstandene Kompromiss sah vor, dass weder der bisherige Wirt Kaspar RiederPersonne : noch seine Söhne sich auf die anstehende Verleihung bewerben würden. Das Wahlrecht blieb bei der Gemeinde, die am folgenden Montag zur Wahl schreiten sollte. Da jedoch keine weiteren Kandidaturen bestanden, würde Heinrich NötzliPersonne : der neue Wirt sein. Als solcher würde er laut Kompromiss ab JohanniPersonne : (24. Juni) die zum Wirtshaus gehörende Metzgergerechtigkeit innehaben. RiederPersonne : wurde jedoch zugestanden, noch drei Monate über JohanniPersonne : hinaus das Wirtshaus zu betreiben und alleine Speis und Trank auszuschenken. Ebenso durfte er den von ihm angelegten Garten noch so lange nutzen. Ausserdem wurden ihm die Vorräte an Mist und Gülle überlassen. Dafür musste RiederPersonne : das Antrittsmahl des Wirts ausrichten beziehungsweise als Ersatz das Geld dafür bezahlen. NötzliPersonne : sollte sich jedoch daran beteiligen und seinen Anteil RiederPersonne : übergeben (StAZH A 126, Nr. 168). Diese letzte Bestimmung sorgte für Unruhe in der Gemeinde. Am 1. Juli 1740 verhörten die Obervögte mehrere Gemeindegenossen, die sich vor der Gemeindeversammlung zur Verleihung des Wirtshauses am LindenbrunnenLieu : getroffen hatten (StAZH A 126, Nr. 169). Offenbar empfanden es diese als ungerecht, dass NötzliPersonne : RiederPersonne : etwas bezahlen sollte, die Gemeinde aber nichts davon habe, da das Antrittsmahl des Wirts, der sogenannte Mustertrunk, vor einiger Zeit abgeschafft worden war. Die Gemeindegenossen forderten die sofortige Abhaltung des Mustertrunks und drohten damit, den Keller aufzubrechen, wenn er nicht für sie geöffnet würde. Mit der Antwort, man müsse zuerst die Obervögte fragen, gaben sie sich nicht zufrieden. Sigmund AppenzellerPersonne : wurde vorgeworfen, gesagt zu haben, nicht die Obervögte seien die Meister, sondern sie selbst. Auf die Frage der Obervögte, ob sie nicht wüssten, dass der Kompromiss jährliche Gemeindetrünke vorsehe, antworteten die Befragten, davon wüssten sie nichts. Teilweise beriefen sich die unzufriedenen Gemeindegenossen auch auf die von den Obervögten kurz zuvor erlassene Ordnung für die Verleihung und den Betrieb des Wirtshauses von HönggLieu : , die unter anderem Bestechung und Drohung bei der Verleihung verbot (StAZH A 126, Nr. 167), um die Zahlung von NötzliPersonne : an RiederPersonne : als unzulässig zu verurteilen. Allerdings scheint auch RiederPersonne : seinen Parteigängern ein Mass Wein versprochen zu haben, was vermutlich zu den Unruhen beitrug (StAZH A 126, Nr. 169).
Da sich mehrere Beteiligte bereits an Ratsherren oder den Bürgermeister gewandt hatten, überwiesen die Obervögte den Fall an den ZürcherLieu : RatOrganisation : , der am 6. Juli 1740 die Ratsherren FüssliPersonne : , BlarerPersonne : und KellerPersonne : zusammen mit den Obervögten mit der Untersuchung des Falls betraute (StAZH B II 830, S. 24-25; StAZH A 126, Nr. 170). Diese Ratsdelegation befragte die Beteiligten am 12. und 13. Juli 1740 und erstattete danach dem Rat Bericht (StAZH A 126, Nr. 171), worauf dieser das vorliegende Urteil fällte.
Die Wirtshausordnung der Obervögte war am 10. Juni 1740 erlassen worden (StAZH A 126, Nr. 167). Sie ergänzte eine nur wenig ältere Ordnung aus den 1730er Jahren um die ersten beiden Artikel zum Verbot von Bestechung und Drohung bei der Verleihung sowie zur Beschränkung der Wahlberechtigung auf Hausväter und Berechtigte am Gemeindeholz. Die letzte Ziffer der Datierung der älteren Ordnung ist aufgrund eines Tintenkleckses unleserlich, die Datierung auf Mittwoch, den 27. Mai wäre jedoch für die Jahre 1733 und 1739 zutreffend (StArZH VI.HG.A.4.:45).
Der Ersatz von Gemeindetrünken durch Geldzahlungen findet sich beispielsweise auch 1752 in OberstrassLieu : (SSRQ ZH NF II/11 161-1) oder 1763 in FlunternLieu : (SSRQ ZH NF II/11 164-1, Art. 5). Bereits 1657 war es in HönggLieu : zu Unruhen gekommen, als die Gemeinde wegen ausstehender Soldforderungen dem neuen Obervogt mit Huldigungsverweigerung drohte (SSRQ ZH NF II/11 120-1).
Texte édité
Mittwochs, den 20. juliiDate : 20.07.1740, presentibusÀ l’original : prntb herren burgermeister EscherPersonne : und beyde räthOrganisation :
[...]Non-pertinence éditoriale
[p. 56]Saut de page
Résumé