SSRQ ZH NF II/11 154-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig
Citation : SSRQ ZH NF II/11 154-1
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Appellation betreffend Mitspracherecht an der Gemeindeversammlung in Unterstrass
1734 décembre 3.
Description de la source
- Cote : StAZH A 149.1, Nr. 181
- Date : 1734 décembre 3 Tradition : Original (Doppelblatt)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 22.5 × 34.5
- Langue : allemand
Commentaires
Im Gegensatz zu den Gemeindegenossen von UnterstrassLieu : Organisation : gehörten die Appellanten zum Kreis der Bewohner, die über keinen Anteil an den Gemeindenutzungen verfügten; die Appellation wurde am 22. Januar 1735Date : 22.01.1735 () von Bürgermeister und Rat von ZürichLieu : Organisation : abgewiesen (StAZH B II 808, S. 26-27). In einem erneuten Begehren forderten sie am 30. September 1763Date : 30.09.1763 () das Recht auf Allmendnutzung und übrige «gemeindsfreyheiten», namentlich das Stimmrecht. Einmal mehr entschieden die Obervögte, dass nur die Gemeindegenossen Anteil an der Allmende und das daraus abgeleitete Stimmrecht haben sollten, denn nur sie entrichteten den erheblichen Zins für den 1441Date : 1441 vom SpitalOrganisation : übernommenen IlanzhofLieu : (vgl. SSRQ ZH NF II/11 26-1). Damals seien 17 Männer im Besitz der Nutzungsrechte gewesen, mittlerweile seien es 45 Männer (StArZH VI.US.A.2.:41). Zu den Rechten der Gemeindebewohner auf der zürcherischen Landschaft vgl. Stahel 1941, S. 92-136; zum Anteil am Gemeindegut im Besonderen vgl. S. 122-127.
Texte édité
Actum, freytags, den 3ten decembrisÀ l’original : xbr 1734Date : 03.12.1734 (), presentibusÀ l’original : pbus hhhAbréviation sekelmeisterÀ l’original : sekelm und fordester examinator JohannÀ l’original : Joh Conrad EscherPersonne : und hhhAbréviation zunfft und alt-kornmeisterÀ l’original : alt-kornm JohannÀ l’original : Joh Heinrich MeyerPersonne : , beyderseithe deß raths loblicherÀ l’original : lobl statt ZürichLieu : Organisation : und dismahl regierende neüw und alte hhAbréviation obervögte der IV WachtenLieu : und WipkingenLieu : .
LandtschreiberÀ l’original : Landtschbr JohannÀ l’original : Joh Conrad EscherPersonne : scripsitÀ l’original : st.
Annotations
- Corrigé de : urtheilen.↩
- «Junge Mannschaft» oder die in den anderen hier erwähnten Quellen ebenfalls anzutreffende Bezeichnung «Gemeindskinder» bezieht sich nicht auf das Alter, sondern auf den minderen Rechtstatus dieser Gruppe der Wachtbewohner (Sigg 2006, S. 321).↩
- Aus diesem Urteil geht hervor, dass der Anspruch auf die Gemeinderechte über den Besitz eines mit der entsprechenden «Gerechtigkeit» ausgestatteten Hauses in UnterstrassLieu : definiert wird (StAZH B II 497, S. 54).↩
- Das genannte Datum war kein Tagungsdatum des ZürcherLieu : RatsOrganisation : . Der Entscheid ist im Ratsmanual nicht dokumentiert.↩
- Vgl. StAZH B II 630, S. 60. In diesem Ratsentscheid wird neben den hier ebenfalls erwähnten Urteilen auf eine Pergamenturkunde vom 22. Juni 1452Date : 22.06.1452 (SSRQ ZH NF II/11 30-1) und auf den Einzugsbrief vom 9. August 1671Date : 09.08.1671 () verwiesen (SSRQ ZH NF II/11 131-1).↩
- Zum Appellationsentscheid vgl. den Kommentar.↩
Résumé