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SSRQ ZH NF II/11 150-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich, Neue Folge, Zweiter Teil: Rechte der Landschaft, Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig

Citation : SSRQ ZH NF II/11 150-1

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Entscheid von Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich, dass der Abt von Wettingen den Leuten von Höngg keine neuen Belastungen aufdrängen soll

1715 mai 16.

Dem Prälaten von Wettingen, der nach dem Verweis wegen des von ihm geforderten zu hohen Lehenschillings seine diesbezüglichen Befugnisse darlegen will, soll angezeigt werden, dass er seine Lehen nach alter Form, ohne Neuerungen oder Steigerungen, verleihen soll wie seine Vorgänger. Dann sei man auch geneigt, ihn in seinen Rechten zu schützen. Die Obervögte von Höngg sollen die Leute von Höngg an der Gemeindeversammlung daran erinnern, dass sie von ihren Lehenherren keine neuen Belastungen akzeptieren sollen. Wenn ein Lehen ledig wird, haben sie sich bei den Obervögten zu melden und deren Rat einzuholen.

Die Stadt ZürichLieu : schützte die Rechte des Klosters WettingenLieu : Organisation : in ihrem Herrschaftsgebiet in der Regel, auch über die Reformation hinaus (vgl. SSRQ ZH NF II/11 52-1). Anlass des vorliegenden Ratsentscheids war ein Streit vom 2. Oktober 1714 um ein WettingerLieu : Lehen, das zunächst vom Abt von WettingenLieu : dem Erben des bisherigen Lehensmanns versprochen worden war, dann aber doch um die Zahlung einer Gebühr von 100 Gulden einem anderen verliehen wurde, weshalb sich der Geprellte, der für die Anwartschaft auf das Lehen ebenfalls bereits eine Zahlung geleistet hatte, beim ZürcherLieu : RatOrganisation : beschwerte (StAZH C II 10, Nr. 1737 b).

Texte édité

Donstags, den 16ten mayDate : 16.05.1715, presentibusÀ l’original : prntb herren burgermeister HoltzhalbPersonne : und beid räthOrganisation :

[...]Non-pertinence éditoriale

[p. 174]Saut de page[p. 175]Saut de page

Dem hrAbréviation prelaten zu WettingenLieu : , welcher sich über den bey letstmahliger hinleihung eines lehens zu HönggLieu : wider bisharige übung abgefordereten allzuhohen lehenschilling von 100 Unité monétaire : 100 florins , da sonsten nur 15 Unité monétaire : 15 livres vordeme bezahlt worden, und deßnahen an ihne abgegebenen verweis entschuldiget und die hierum vermeinend habende befugsame darthun will, ist in antwort seines schreibens widrumb anzuzeigen, daß mghAbréviation sich versehen, er werde könfftighin dergleichen lehen nach alter formb und übung ohne einich vornehmende neüwer- oder steigerung verleihen, gleich seine vorfahren auch gethan, da man dan auch geneigt sein werde, ihne bey allen seinen habenden rechten ze schirmben.

Beinebends aber ist denen herrenÀ l’original : h obervögten zu HönggLieu : eine erkantnuß, umb selbige etwas bey einer haltender gemeind ablesen zelaßen, zuzestellen, daß alle lehenleüth in selbiger gemeind erinneret sein sollen, sich von denen lehenherren bey hinkönfftiger entpfahung ihrer lehen keine neüwerliche beschwehrden auftringen zelaßen oder sonsten ohngewohnliche große verehrungen zethun bey zuerwarten habender oberkeitlicherÀ l’original : oberk strâf, so sie deme zuwieder thäten. Hingegen aber sollen sie sich, wen ein lehen ledig wird, [p. 176]Saut de page bey denen herrenÀ l’original : h obervögten gebührend anzumelden und daselbsten rath ihres verhaltens einzuhollen. a

Annotations

  1. Suppression, lecture incertaine : Üb.