SSRQ ZH NF II/11 150-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich, Neue Folge, Zweiter Teil: Rechte der Landschaft, Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig
Citation : SSRQ ZH NF II/11 150-1
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Entscheid von Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich, dass der Abt von Wettingen den Leuten von Höngg keine neuen Belastungen aufdrängen soll
1715 mai 16.
Description de la source
- Cote : StAZH B II 729, S. 175-176
- Date : 1715 mai 16 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 11.5 × 33.5
- Langue : allemand
Commentaires
Die Stadt ZürichLieu : schützte die Rechte des Klosters WettingenLieu : Organisation : in ihrem Herrschaftsgebiet in der Regel, auch über die Reformation hinaus (vgl. SSRQ ZH NF II/11 52-1). Anlass des vorliegenden Ratsentscheids war ein Streit vom 2. Oktober 1714 um ein WettingerLieu : Lehen, das zunächst vom Abt von WettingenLieu : dem Erben des bisherigen Lehensmanns versprochen worden war, dann aber doch um die Zahlung einer Gebühr von 100 Gulden einem anderen verliehen wurde, weshalb sich der Geprellte, der für die Anwartschaft auf das Lehen ebenfalls bereits eine Zahlung geleistet hatte, beim ZürcherLieu : RatOrganisation : beschwerte (StAZH C II 10, Nr. 1737 b).
Texte édité
Donstags, den 16ten mayDate : 16.05.1715,
prntbpresentibus herren burgermeister HoltzhalbPersonne :
und beid räthOrganisation :
welcher sich über den bey letstmahliger
hinleihung eines lehens zu HönggLieu : wider
bisharige übung abgefordereten allzuhohen lehenschilling von 100 Unité monétaire : 100 florins , da sonsten
nur 15 Unité monétaire : 15 livres vordeme bezahlt worden,
und deßnahen an ihne abgegebenen
verweis entschuldiget und die hierum
vermeinend habende befugsame darthun
will, ist in antwort seines schreibens
widrumb anzuzeigen, daß mghAbréviation sich
versehen, er werde könfftighin dergleichen
lehen nach alter formb und übung ohne
einich vornehmende neüwer- oder steigerung
verleihen, gleich seine vorfahren auch gethan, da man dan auch geneigt sein werde,
ihne bey allen seinen habenden rechten ze
schirmben.
zu HönggLieu : eine erkantnuß, umb selbige
etwas bey einer haltender gemeind
ablesen zelaßen, zuzestellen, daß alle
lehenleüth in selbiger gemeind erinneret
sein sollen, sich von denen lehenherren bey
hinkönfftiger entpfahung ihrer lehen
keine neüwerliche beschwehrden auftringen zelaßen oder sonsten ohngewohnliche große verehrungen zethun bey
zuerwarten habender oberkoberkeitlicher strâf,
so sie deme zuwieder thäten. Hingegen
aber sollen sie sich, wen ein lehen ledig wird, [p. 176]Saut de page
bey denen hherren obervögten gebührend anzumelden und daselbsten rath ihres verhaltens
einzuhollen. a
Résumé