SSRQ ZH NF II/11 150-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich, Neue Folge, Zweiter Teil: Rechte der Landschaft, Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig
Citation : SSRQ ZH NF II/11 150-1
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Entscheid von Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich, dass der Abt von Wettingen den Leuten von Höngg keine neuen Belastungen aufdrängen soll
1715 mai 16.
Description de la source
- Cote : StAZH B II 729, S. 175-176
- Date : 1715 mai 16 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 11.5 × 33.5
- Langue : allemand
Commentaires
Die Stadt ZürichLieu : schützte die Rechte des Klosters WettingenLieu : Organisation : in ihrem Herrschaftsgebiet in der Regel, auch über die Reformation hinaus (vgl. SSRQ ZH NF II/11 52-1). Anlass des vorliegenden Ratsentscheids war ein Streit vom 2. Oktober 1714 um ein WettingerLieu : Lehen, das zunächst vom Abt von WettingenLieu : dem Erben des bisherigen Lehensmanns versprochen worden war, dann aber doch um die Zahlung einer Gebühr von 100 Gulden einem anderen verliehen wurde, weshalb sich der Geprellte, der für die Anwartschaft auf das Lehen ebenfalls bereits eine Zahlung geleistet hatte, beim ZürcherLieu : RatOrganisation : beschwerte (StAZH C II 10, Nr. 1737 b).
Texte édité
Donstags, den 16ten mayDate : 16.05.1715, presentibusÀ l’original : prntb herren burgermeister HoltzhalbPersonne : und beid räthOrganisation :
[...]Non-pertinence éditoriale
[p. 174]Saut de page[p. 175]Saut de pageDem hrAbréviation prelaten zu WettingenLieu : , welcher sich über den bey letstmahliger hinleihung eines lehens zu HönggLieu : wider bisharige übung abgefordereten allzuhohen lehenschilling von 100 Unité monétaire : 100 florins , da sonsten nur 15 Unité monétaire : 15 livres vordeme bezahlt worden, und deßnahen an ihne abgegebenen verweis entschuldiget und die hierum vermeinend habende befugsame darthun will, ist in antwort seines schreibens widrumb anzuzeigen, daß mghAbréviation sich versehen, er werde könfftighin dergleichen lehen nach alter formb und übung ohne einich vornehmende neüwer- oder steigerung verleihen, gleich seine vorfahren auch gethan, da man dan auch geneigt sein werde, ihne bey allen seinen habenden rechten ze schirmben.
Beinebends aber ist denen herrenÀ l’original : h obervögten zu HönggLieu : eine erkantnuß, umb selbige etwas bey einer haltender gemeind ablesen zelaßen, zuzestellen, daß alle lehenleüth in selbiger gemeind erinneret sein sollen, sich von denen lehenherren bey hinkönfftiger entpfahung ihrer lehen keine neüwerliche beschwehrden auftringen zelaßen oder sonsten ohngewohnliche große verehrungen zethun bey zuerwarten habender oberkeitlicherÀ l’original : oberk strâf, so sie deme zuwieder thäten. Hingegen aber sollen sie sich, wen ein lehen ledig wird, [p. 176]Saut de page bey denen herrenÀ l’original : h obervögten gebührend anzumelden und daselbsten rath ihres verhaltens einzuhollen. a
Résumé