SSRQ ZH NF II/11 145-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig
Citation : SSRQ ZH NF II/11 145-1
Licence : CC BY-NC-SA
Einigung unter den Gemeindegenossen durch fünf Ratsabgeordnete betreffend Regelung der Bettelfuhr in Albisrieden
1696 juin 23.
Description de la source
- Cote : StAZH B VII 45.7, S. 148-150
- Date : 1783 Tradition : Abschrift
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 22.5 × 36.0
- Langue : allemand
Commentaires
Für die Durchführung von Transporten von Bettlern, die nicht selber laufen konnten, sogenannten Bettelfuhren, waren die Gemeinden zuständig (vgl. SSRQ ZH NF II/11 109-1). Das vorliegende Stück erlaubt einen genaueren Einblick in die Organisation dieser Transporte: Mit diesem Entscheid wurde verordnet, dass die Gemeindegenossen die Bettelfuhr der Reihe nach übernehmen sollten. Früher war dies in AlbisriedenLieu : die Aufgabe des Sigristen gewesen, später jene des Kirchenpflegers (StAZH C II 1, zu Nr. 1068). Auch in BirmensdorfLieu : , wohin AlbisriedenLieu : die Bettler zum Teil brachte, hatte ursprünglich der Kirchenpfleger diese in Empfang zu nehmen und weiter zu transportieren. Seit einem Ratsurteil vom 1. März 1609 waren dort ebenfalls die Dorfeinwohner abwechslungsweise zuständig (StAZH C II 1, Nr. 1068). Die Entschädigung für die Bettelfuhren wurde laut dem vorliegenden Stück aus dem Kirchengut ausgerichtet. Dies war auch in HönggLieu : der Fall: Dort begründeten die Ratsverordneten die Tatsache, dass sie die HönggerLieu : verpflichteten, die Bettler nicht nur bis WipkingenLieu : , sondern bis in die Stadt zum SpitalOrganisation : zu bringen, unter anderem damit, dass HönggLieu : über ein ansehnliches Kirchengut verfüge, während WipkingenLieu : gar keines besässe (SSRQ ZH NF II/11, Nr. 109).
Texte édité
Verordnung wegen den bättelfuhren zu AlbisriedenLieu : anno 1696Date : 1696
Zufolg hochoberkeitlicher erkantnuß, sub dato den 15ten junnii 1696Date : 15.06.16961 ergangen, habend endts ernante aus unßeren gnedigen herren mittel verordnete herren die streitigkeit wegen der bättelfuhr zu AlbisriedenLieu : zwüschent den gmeindsgenoßen daselbsten völlig zuentscheiden und beyzulegen, nach verhörung der interessiertenChangement de police für- und widerbringen, reiffer erduhrung der sachen beschaffenheit und darüber gemachter reflexionChangement de police, einhellig dienstlich und fürdersam zu seyn erachtet, daß ein jeder gemeindsgenoß zu AlbisriedenLieu : , so einen zug hat und mit einem pflug zu feld fahret, gehalten und schuldig seyn solle, ein jahrPériode : 1 année lang kehr- ald umgangswyse anzuheben, ohne fehrnere ausred ald entschuldigung die bättelfuhr über sich zunemmen, und von jeder fahrt für einen wagen mit zweyQuantité : 2 roßen zwentzigUnité monétaire : 20 sous/sols , von einer bännen mit einemQuantité : 1 roß aber zehen schillingUnité monétaire : 10 sous/sols [p. 149]Saut de page aus dem kirchenguth von dem kilchmeyer zuempfahen haben.
Weilen dem nach Hans BokhornPersonne : , kehlhofer, so viel als zweyQuantité : 2 höff nuzet und bewirbt, so erforderet die billichkeit, daß er zwey jahrPériode : 2 années lang, wan die kehr oder umbgang an ihme ist, sich hierzu mit synem zug gebruchen laße, damit und aber sich niemand zubeschwehren habe. Und möchtend die jeweiligen herren obervögte die kehr nach der billichkait einrichten, welicher nammlich der erste syn solle, den anfang damit zumachen, so kan selbiges jährlichDurée répétée : 1 année durch daß unpartheyisch loos, bis die kehr oder der umgang sy alle für daß erste mahl völlig getroffen, füglich entscheiden werden.
Wann dannethin kein beßere gelegenheit ist, die bättler zubeherberigen, als des kehlhofs scheür, welliche nit an den kehlhof stoßt, sondern darvon abgesönderet stehet, die auch von unerdenklichen jahren hier zu gebraucht worden, als soll selbige weiter allein darzu dienen und gewiedmet seyn; bevorab weilen der kehlhof die größeste nuzung in holtz und feld, wun und weyd, zinß, zehenden und anderen kostbahren und ertragenlichen gefällen mehr auß dem dorff AlbisriedenLieu : jährlichDurée répétée : 1 année hat und bezücht, und deßnahen mit billichkeit sich zu beklagen ganz kein ursach nit hat, als [p. 150]Saut de page werdent die herren der stifftOrganisation : umb wythere zulaßung fründtlich ersucht werden, in der ohnzwyfenlichen hoffnung, die bauren daruff auch ganz geneigt syn werdent.
Actum zinstags, den 23. junii anno 1696Date : 23.06.1696 ().
PresentibusÀ l’original : Prstbs herren hardherr HornerPersonne : , herren sihlherr SchuffelbergerPersonne : , herr landvogt WolffPersonne : , herr spitalmeister WegmannPersonne : und herr zunfftmeister FüeßliPersonne : .
Landschreiber WaßerPersonne :
Annotations
- An diesem Datum ordnete der Rat die fünf untenstehenden Personen ab, um den Fall zu klären, vgl. StAZH B II 653, S. 155.↩
Résumé