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SSRQ ZH NF II/11 137-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig

Citation : SSRQ ZH NF II/11 137-1

Licence : CC BY-NC-SA

Entscheid des Grossen Rates, dass im Umkreis einer halben Stunde um die Stadt keine Bauten errichtet werden dürfen

1678 juin 13.

Die halbjährlich am Schwörtag verlesene Satzung, dass im Umkreis einer halben Stunde um die Stadt keine Bauten errichtet werden dürfen, wird bestätigt. Zudem sollen die Gemeinden keine Fremden mehr aufnehmen. Ausnahmen müssen vom Grossen Rat bewilligt werden.

  • Cote : StArZH VI.FL.A.2.:17
  • Date : 1678 juin 13
  • Tradition : Original (Einzelblatt)
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 21.0 × 24.5
  • Langue : allemand
  • Scripteur : Unterschreiber der Stadt Zürich

  • Cote : StArZH VI.OS.A.4.:26
  • Date : 1678 juin 13
  • Tradition : Zeitgenössische Abschrift
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 20.0 × 31.0
  • Langue : allemand
  • Cote : StArZH VI.HO.A.1.:25
  • Date : 1678 juin 13
  • Tradition : Zeitgenössische Abschrift
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 20.0 × 31.0
  • Langue : allemand
  • Scripteur : Unterschreiber der Stadt Zürich

Das Verbot, ohne obrigkeitliche Erlaubnis im Umkreis der Stadt zu bauen, findet sich auch in der Hintersässenordnung von 1660 (SSRQ ZH NF II/11 122-1, Art. 6). Am 20. April 1676 verwies eine Ratsdelegation im Konflikt um neu erbaute Häuser in HottingenLieu : darauf, dass eine halbe Stunde um die Stadt ohne ausdrückliche Erlaubnis keine Häuser gebaut werden dürften, auch nicht, wenn dies die Gemeinde erlaube (StAZH A 149.1, Nr. 105). 1684 findet sich daher ein Bitt- und Empfehlungsschreiben von Professor Johann Kaspar SchweizerPersonne : für Heinrich ArterPersonne : an den ZürcherLieu : RatOrganisation : betreffend einen Hausbau in HottingenLieu : (StAZH A 149.1, Nr. 116). Der Umkreis von einer halben Stunde konnte auch für das Gewerbe gelten. So entschieden die ZunftmeisterOrganisation : am 24. August 1615, dass Fremde oder Landleute in diesem Umkreis kein Hafner-Geschirr verkaufen dürfen (StArZH VI.HO.A.1.:24, S. 4).

Texte édité


Uber die abgeleßene wyßung meiner gn hhrAbréviation der
kleinen räthen betrefend daß bauwen der haüßeren
und stuben in den Vier WachtenLieu : und nechst herumben,
ward in erdaurung der sachen beschaffenheit einhellig erkendt: Es solle bey der jennigen satzung, so alle halb jahrDurée répétée : 6 mois
am schwehrtag offentlich verleßen wird, gäntzlich
verbleiben, und krafft derselben niemand befugt
sein, bey einer halben stundPériode : 30 minutes wegs weder haüßer
nach stuben zebauwen. Wan aber ein extraordinari
fahlAjout dans la marge de gauchea sich zutruge, solle derselbe für mein gn hhrAbréviation räth
und buͦrger
Organisation :
gewißen und ohne dero vorwüßen
nützit verwilliget; auch fürohin keine frömbde mehr,
damit die einheimbschen destoAjout au-dessus de la ligneb beßer platz habind, von den
gemeinden angenommen werden.
Actum den 13. junii anno 1678Date : 13.06.1678 ()
PrntbPresentibus herren burgermeister SpöndliPersonne : ,
räth und burger
Organisation :
Underschryber
[fol. v]Saut de page
[Note dorsale au-dessus de la ligne par une main du XXe (?) siècle :]
Eine halbe stundePériode : 30 minutes um die stadt herum darf niemand
bauen. 1678, 13. JuniDate : 13.06.1678 ()

Annotations

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