SSRQ ZH NF II/11 137-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig
Citation : SSRQ ZH NF II/11 137-1
Licence : CC BY-NC-SA
Entscheid des Grossen Rates, dass im Umkreis einer halben Stunde um die Stadt keine Bauten errichtet werden dürfen
1678 juin 13.
Description de la source
- Cote : StArZH VI.FL.A.2.:17
- Date : 1678 juin 13 Tradition : Original (Einzelblatt)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 21.0 × 24.5
- Langue : allemand
Présentation de la situation de tradition
- Cote : StArZH VI.OS.A.4.:26
- Date : 1678 juin 13 Tradition : Zeitgenössische Abschrift
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 20.0 × 31.0
- Langue : allemand
- Cote : StArZH VI.HO.A.1.:25
- Date : 1678 juin 13 Tradition : Zeitgenössische Abschrift
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 20.0 × 31.0
- Langue : allemand
Commentaires
Das Verbot, ohne obrigkeitliche Erlaubnis im Umkreis der Stadt zu bauen, findet sich auch in der Hintersässenordnung von 1660 (SSRQ ZH NF II/11 122-1, Art. 6). Am 20. April 1676 verwies eine Ratsdelegation im Konflikt um neu erbaute Häuser in HottingenLieu : darauf, dass eine halbe Stunde um die Stadt ohne ausdrückliche Erlaubnis keine Häuser gebaut werden dürften, auch nicht, wenn dies die Gemeinde erlaube (StAZH A 149.1, Nr. 105). 1684 findet sich daher ein Bitt- und Empfehlungsschreiben von Professor Johann Kaspar SchweizerPersonne : für Heinrich ArterPersonne : an den ZürcherLieu : RatOrganisation : betreffend einen Hausbau in HottingenLieu : (StAZH A 149.1, Nr. 116). Der Umkreis von einer halben Stunde konnte auch für das Gewerbe gelten. So entschieden die ZunftmeisterOrganisation : am 24. August 1615, dass Fremde oder Landleute in diesem Umkreis kein Hafner-Geschirr verkaufen dürfen (StArZH VI.HO.A.1.:24, S. 4).
Texte édité
Uber die abgeleßene wyßung meiner gn hhrAbréviation der
kleinen räthen betrefend daß bauwen der haüßeren
und stuben in den Vier WachtenLieu : und nechst herumben,
ward in erdaurung der sachen beschaffenheit einhellig erkendt: Es solle bey der jennigen satzung, so alle halb jahrDurée répétée : 6 mois
am schwehrtag offentlich verleßen wird, gäntzlich
verbleiben, und krafft derselben niemand befugt
sein, bey einer halben stundPériode : 30 minutes wegs weder haüßer
nach stuben zebauwen. Wan aber ein extraordinari
fahlAjout dans la marge de gauchea sich zutruge, solle derselbe für mein gn hhrAbréviation räth
und buͦrgerOrganisation : gewißen und ohne dero vorwüßen
nützit verwilliget; auch fürohin keine frömbde mehr,
damit die einheimbschen destoAjout au-dessus de la ligneb beßer platz habind, von den
gemeinden angenommen werden.
räth und burgerOrganisation :
Eine halbe stundePériode : 30 minutes um die stadt herum darf niemand
bauen. 1678, 13. JuniDate : 13.06.1678 ()
Résumé