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SSRQ ZH NF II/11 123-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig

Citation : SSRQ ZH NF II/11 123-1

Licence : CC BY-NC-SA

Erlaubnis zur Ausübung des Leinenweberhandwerks innert den Kreuzen

1665 mars 29.

Bürgermeister und Rat von Zürich entscheiden in einem Streit zwischen Hans Felix Kraut, verbeiständet durch seinen Vater Rudolf Kraut, Untervogt Georg Ammann von Fluntern, Untervogt Hans Heinrich Sing von Hottingen, Untervogt Ulrich Gimpert von Unterstrass und Untervogt Hans Kraut von Oberstrass einerseits und den Meistern der Leinenweber, vertreten durch Hans Ulrich Leu und Beat Högger andererseits, ob Kraut das Weberhandwerk an seinem Wohnort in Unterstrass innerhalb der Kreuze ausüben darf. Der Rat will die schriftlichen Aufzeichnungen des Leinenweberhandwerks einsehen, um zu prüfen, ob sich darin eine obrigkeitliche Bestimmung gegen das Ansinnen von Kraut findet. Die Leinenweber können aber keine solchen Aufzeichnungen vorlegen. Auch habe Kraut sein Handwerk regulär von den Meistern des Weberhandwerks erlernt. Diese hätten nicht nur gewusst, wo er wohnt, ihnen habe auch klar sein müssen, dass er nach seiner Ausbildung seinen Lebensunterhalt mit diesem Handwerk verdienen würde. Zudem gäbe es auch in benachbarten Gemeinden verschiedene Weber innerhalb der Kreuze, die ihr Handwerk unbehelligt von den Meistern der Leinenweber ausüben würden. Schliesslich sei es auch sowohl Fremden als auch Einheimischen erlaubt, Leintuch auf dem Wochenmarkt zu verkaufen, was dieses Handwerk von anderen unterscheide. Hans Felix Kraut wird daher von der Mehrheit der Ratsherren die Ausübung des Weberhandwerks an seinem Wohnort erlaubt, unter den Bedingungen, nicht in der Stadt zum Schaden der Meister zu arbeiten und dass, wenn die Wanderjahre für das Handwerk obligatorisch werden würden, auch Kraut diese absolvieren würde. Sollten die Meister der Leinenweber doch noch Beweise dafür finden, dass Kraut die Ausübung des Handwerks innerhalb der Kreuze nicht erlaubt sei, können sie diese der Obrigkeit vorlegen.

  • Cote : StArZH VI.OS.A.3.:20
  • Date : 1665 mars 29
  • Tradition : Zeitgenössische Abschrift, Heft (4 Blätter)
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 17.0 × 21.0
  • Langue : allemand
  • Regest
    • QZZG, Bd. 2, Nr. 975

  • Cote : StAZH B II 529, S. 44-45
  • Date : 1665 mars 29
  • Tradition : Eintrag
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 10.0 × 32.5
  • Langue : allemand

Beim vorliegenden Stück handelt es sich um einen Auszug aus den Ratsmanualen (StAZH B II 529, S. 44-45). Die Gemeinden der Vier WachtenLieu : hatten ein gemeinsames Interesse daran, dass die Zünfte und Handwerke aus der Stadt nicht gegen ihre Gemeindegenossen vorgingen. Ein solcher Zusammenschluss der betroffenen Gemeinden findet sich auch 1667 in einem Konflikt um die Ausführung von Bauarbeiten in HottingenLieu : durch einen nichtzünftigen Tischmacher (SSRQ ZH NF II/11 124-1; vgl. auch SSRQ ZH NF II/11 162-1). 1667 stützten die Ratsabgeordneten allerdings die Busse wegen der Arbeit des Tischmachers. Das Leinenweberhandwerk wurde lockerer gehandhabt. Sulzer schliesst aus der Verkaufserlaubnis für die Leinenweber, dass Leinwand eher als landwirtschaftliches statt als gewerbliches Produkt angesehen wurde, während Meier vermutet, dass die ländlichen Weber eher für den Export produzierten, nicht für den städtischen Verbrauch (Sulzer 1944, S. 107; Meier 1986, S. 77).

Texte édité

Urtheil zwüschen Hanß Felix KrautPersonne : , dem wäber an der Undern StraßLieu : , und den meister wäberen in der statt, betreffent daß wäberhandtwerch innert den creützen zu treiben, vom dato 29. mertzen anno 1665Date : 29.03.1665 ()

[p. 2]Saut de page[p. 3]Saut de page

Zwüschen Hanß Felix KrautenPersonne : , dem wäber an der Underen StraßLieu : , verbyständet von seinem vatter Rudolff KrautenPersonne : , item undervogt AmmanPersonne : von FluͦnterenLieu : , undervogt SingenPersonne : von HottingenLieu : , undervogt GimpertsPersonne : an der UnderenLieu : Variante alternative dans StAZH B II 529, S. 44-45 : Straaßa und undervogt KrautenPersonne : an der Oberen StraßLieu : , zesamt underschidenlichen vorgesetzten von den bedüten orthen, innammen der Vier WachtenLieu : und insonderheit ihrer gmeindtsgnoßen der wäberen, so daß wäberhandtwerch schonVariante alternative dans StAZH B II 529, S. 44-45 : bereitb lange zeit inert den creützen in ihren gmeinden ungehinderet getriben, an einem; dann heren landtvogt Hanß Ulrich LoüwenPersonne : , hAbréviation Beat HönggerPersonne : und einem nammhafften ußschuß der Variante alternative dans StAZH B II 529, S. 44-45 : meisterc lynwäberen und verburgerten alhie an dem anderen theil, anbetreffendt, ob der bemelt Hanß Felix KrautPersonne : , der wäber, an dem orth, alwo er an der Underen StraßLieu : und zwaren innert den creützen geseßen, sein erlerntes wäberhandtwerch treiben mögen solle oder nit, weliches aber die meister wäber alhie ernstlich widersprochen und sich deßen gar angelegenlich beschwert.
Da hatten nun mein g hAbréviation bevorderst gern gesehen, daß sy, die meister wäber alhie, ihre schrifftlichen gwahrsamminen, rechtsammen und freyheiten ihres handtwerchs, wie es hiebevor die meinung [p. 4]Saut de page gwesen, herfür gezeigt hetten, umbe zesehen, ob einiche oberkeitliche befuͦgsamme und befreyung wider deß KrautenPersonne : begeren sich dorinnen befinden thüye oder nit, und sich hernach umb sovil beßer wüßen zu verhalten.
In ermanglung aber deßen, und daß sy, die meister wäber alhie, den gehördten KrautenPersonne : daß wäberhandtwerch selbsten gelehrt, denselbigen nach handtwerchs brauch und ordnung ordenlich uff und abgedinget, auch entlichen einen formbklichen lehrbrieff gegeben unnd daby auch wolgewüßt, alwo er geseßen unnd das er, der KrautPersonne : , daß wäberhandtwerch, so er erlernt, seinerzeit ouch tryben und suchen werde, sich darmit zu erhalten; demnach, daß nach in anderen benachbarten gmeinden underschidenliche meister wäber, und zwaren auch innert den creützen, sich befinden, die ihre handtwerch bereits lange jahr ungehinderet der alhiesigen meister wäberen getriben und es weiters zethuͦn gesinnet; drittens auch, das frömbden und heimschen erlaubt ist, lynin thuͦch uff den freyen offentlichen wochenmarkt zubringen und männigklichem [p. 5]Saut de page ungeschochen zeverkauffen, daß aber by anderen handtwerchen zuthun nit erlaubt und hiemit deß wäberhandtwerchs halber etwas underscheid ist:
So habend wolernant mein g hAbréviation in betrachtung deßen unnd anderer bedenken nach mehr mit recht erkennt, daß er, der Felix KrautPersonne : , mehr angeregt sein erlerntes wäberhandtwerch an dem orth, da er dißmahl, und zwar innert den creützen, geseßen, ungehindert solle mögen tryben, jedoch ouch mit dem heiteren anhang, bevorderst, wann es under den meister wäberen alhie Variante alternative dans StAZH B II 529, S. 44-45 : eßd ein durchgehndts ist, daß ein jeder zu vor auch die gewohnte jahr uff dem handtwerch wanderen muß, ehe er möge meister werden, daß es der besagte Felix KrautPersonne : ouch thun solle; demnach, daß er, KrautPersonne : , nützit in die statt werkhen thüye zu schaden der meister wäberen alhie, widrigenfahls sollend dieselbigen ihne, den KrautenPersonne : , abbußen und straffen mögen nach ihrs befuͦgsamme und freyheiten unnd danenthin, wann sy, die meister wäber alhie, annoch einiche oberkeitliche freyheiten und befuͦgsammen hetten, daß er, der KrautPersonne : , sein handtwerch an diserm orth innert den [p. 6]Saut de page creützen nit tryben möge nach dörffte, sol ihnen die weitere verhör auch vorbehalten und der costen von oberkeits wegen uffgehebt sein.

Actum mittuchs, den 29ten mertzen anno 1665Date : 29.03.1665 (), presentibusÀ l’original : prnt her burgermeister RahnPersonne : und beid räthOrganisation : .

Annotations

  1. Variante alternative dans StAZH B II 529, S. 44-45 : Straaß.
  2. Variante alternative dans StAZH B II 529, S. 44-45 : bereit.
  3. Variante alternative dans StAZH B II 529, S. 44-45 : meister.
  4. Variante alternative dans StAZH B II 529, S. 44-45 : eß.