SSRQ ZH NF II/11 12-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig
Citation : SSRQ ZH NF II/11 12-1
Licence : CC BY-NC-SA
Rechte und Pflichten des Kustos des Grossmünsterstifts in Oberhausen und Stettbach sowie der Eigenleute
1393.
Description de la source
- Cote : StAZH C II 1, Nr. 432 a
- Date : 1393 (Der Nachtrag datiert vom 31. Mai 1523.) Tradition : Aufzeichnung, Rodel (Einzelblatt)
- État de conservation : Partielle Übermalung mit einer weisslichen carbonathaltigen Substanz, anschliessendes Auftupfen einer braunen Substanz
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 26.5 × 57.0
- Langues : allemand, latin
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Edition
- Grimm, Weisthümer, Bd. 4, S. 302-304
- Schauberg, Beiträge, Bd. 2, S. 223-234
Regest
- URStAZH, Bd. 3, Nr. 3676
Présentation de la situation de tradition
- Cote : StAZH G I 134, Teil I, fol. 6r-7v
- Date : 1393 (Datierung aufgrund C II 1, Nr. 432 a) Tradition : Aufzeichnung
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 24.0 × 32.0
- Langue : allemand
- Cote : StAZH G I 140, fol. 79r-v
- Date : 1541 Tradition : Abschrift (Grundtext)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 29.5 × 43.0
- Langue : allemand
Commentaires
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Gemäss freundlicher Auskunft von Ines Rauschenbach, Leiterin Beständeerhaltung StAZH, im Sommer 2016, wurde nach 1523 (Nachtrag) auf manche Zeilen eine weissliche Substanz aufgetragen. Auf die ersten Artikel wurde zusätzlich eine zweite Substanz aufgetupft, die sich allenfalls erst später bräunlich verfärbte. Möglicherweise handelt es sich um eine Tilgung im Zusammenhang mit der Abtretung des Niedergerichts über die beiden Meierhöfe in OberhausenLieu : und jenen in StettbachLieu : durch den Kustos des GrossmünsterstiftsOrganisation : an ZürichLieu : ; OberhausenLieu : gehörte nach der Reformation an das Stadtgericht (Bauhofer 1943a, S. 81, 84; Egli, Actensammlung, Nr. 1897).
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Die Inhaber der Stiftshöfe in OberhausenLieu : traten am 20. April 1580Date : 20.04.1580 vor die Pfleger des Grossmünsterstifts von ZürichLieu : Organisation : und baten aufgrund des Verlusts ihres Offnungsexemplars um eine Abschrift aus dem Urbar, womit das Kelleramtsurbar des GrossmünstersOrganisation : von 1541Date : 1541 gemeint sein könnte (StAZH G I 140, fol. 79r-v). Ohne das Schriftstück war es zu vielen Konflikten mit den Nachbarn gekommen, da die Nutzungsansprüche nicht belegt werden konnten. Die Offnung wurde bei dieser Gelegenheit vom StiftOrganisation : bestätigt. Sowohl die Gewährung der Abschrift als auch diese selbst sind 1778Date : 1778 als Kopie in einem Papierheft der Gemeinde OberhausenLieu : Organisation : überliefert (PGA Opfikon, Zivilgemeinde Oberhausen-Opfikon, Nr. 2, S. 3-8). Ebenfalls im Kelleramtsurbar ist zudem eine ältere, lateinische Fassung der vorliegenden Offnung überliefert (SSRQ ZH NF II/11, Nr. 9).
Texte édité
a–Anno dominiÀ l’original : dni mo ccco lxxxxiijDate : 01.01.1393 – 31.12.1393 ego, Wernherus de GerwilPersonne : 1, thesaurarius ThuricensisÀ l’original : Thur, habui iudicium generaleÀ l’original : gnale in ObernhusenLieu : et in StettbachLieu : , in vulgariChangement de langue : latin meyenDate : mai und herpstPériode : automne taͤding.2
Annotations
- Caviardage.↩
- Ajout à la hauteur de la ligne par une main du XVe siècle : Nu hinfu̍r die statt von Zu̍richLieu : .↩
- Variante alternative dans StAZH G I 134, Teil I, fol. 6r-7r : ze.↩
- Variante alternative dans StAZH G I 134, Teil I, fol. 6r-7r : sol.↩
- Omission dans StAZH G I 134, Teil I, fol. 6r-7r.↩
- Variante alternative dans StAZH G I 134, Teil I, fol. 6r-7r : lantwins.↩
- Ajout par-dessus.↩
- Omission dans StAZH G I 134, Teil I, fol. 6r-7r.↩
- Variante alternative dans StAZH G I 134, Teil I, fol. 6r-7r : uff des gotzhus guͦt sitzet.↩
- Variante alternative dans StAZH G I 134, Teil I, fol. 6r-7r : lang und breit.↩
- Suppression par biffage : das.↩
- Variante alternative dans StAZH G I 134, Teil I, fol. 6r-7r : den besten.↩
- Variante alternative dans StAZH G I 134, Teil I, fol. 6r-7r : hinnan ziehen.↩
- Variante alternative dans StAZH G I 134, Teil I, fol. 6r-7r : verku̍nd tag und gericht.↩
- Omission dans StAZH G I 134, Teil I, fol. 6r-7r.↩
- Variante alternative dans StAZH G I 134, Teil I, fol. 6r-7r : nu̍t.↩
- Ajout en bas de page par une main du XVIe siècle : 1523 dominicaÀ l’original : dnica, die ultima maiiDate : 31.05.1523, coram Heinrico UtingerPersonne : , custode, dominisÀ l’original : dnis camereLecture incertainer Anthonie WalderPersonne : et Heinrico SchwartzmurerPersonne : , canoniciÀ l’original : can, prepositureÀ l’original : ppture ThuricensisLieu : Organisation : , Bernhardus ReinhartPersonne : 8 legit hunc rotulum coram subditisÀ l’original : subdit per fidem desuper stipulantisÀ l’original : stipulan in hospicio an der GlattLieu : .↩
- Ab dem Jahr 1393Date : 1393 war Diethelm Snelli von GörwihlPersonne : Kustos des Grossmünsters von ZürichLieu : Organisation : (StAZH C II 2, zu Nr. 289; Regest: URStAZH, Bd. 3, Nr. 4392; Meyer 1986, S. 536). Schauberg, Beiträge, Bd. 2, S. 224, liest Wernherus. Werner von RinachPersonne : war der Amtsvorgänger (StAZH G I 140, fol. 78v). In der als Abschrift überlieferten lateinischen Version der Rechte des Kustos und der Hofleute von 1370Date : 1370 wird eingangs Werner von RinachPersonne : genannt (SSRQ ZH NF II/11, Nr. 9).↩
- Anstelle dieser Einleitung setzen die anderen Überlieferungen eigene Überschriften. Eine ungefähr zeitgleich entstandene Abschrift oder Aufzeichnung ist in einer Sammlung von Bestimmungen betreffend das Amt des Kustos enthalten und entkoppelt die für OberhausenLieu : und StettbachLieu : gültigen Bestimmungen ebenfalls von einem konkreten Amtsinhaber: «Von den rechten, twingen und baͤnnen ze OberhusenLieu : , die einem custer Zu̍richLieu : zuͦhorent» (StAZH G I 134.1, fol. 6r-7r). Die in den textkritischen Anmerkungen aufgeführten Abweichungen sind allenfalls ein Hinweis auf eine abweichende Vorlage. Die 1541Date : 1541 von der Hand des Stiftsverwalters Felix FryPersonne : entstandene Kopie nennt im Titel dagegen sowohl das Datum als auch den Namen des Kustos: «OberhuserLieu : dingrodel, wie den custer von GerwilPersonne : gbrucht hat anno 1393Date : 1393». Diese Abschrift folgt mit unbedeutenden Abweichungen dem Textlaut des Rodels (StAZH G I 140, fol. 79 r-v).↩
- Dieser Nachtrag ist in den Abschriften nicht enthalten.↩
- Am 19. November 1532Date : 19.11.1532 begehrt die Bauernschaft der Gehöfte StettbachLieu : und OberhausenLieu : , von der Bezahlung des Weinzinses an die Kustorei des GrossmünsterstiftsOrganisation : befreit zu werden. Sie berufen sich auf den Übergang der Gerichtsbarkeit über die Stiftshöfe im Jahr 1526Date : 1526 an ZürichLieu : (StAZH G I 140, fol. 84 r-v).↩
- Die Fischenz war 1342Date : 1342 an das Augustiner Chorherrenstift auf dem ZürichbergLieu : Organisation : verliehen worden (StAZH C II 10, Nr. 92; Regest: URStAZH, Bd. 1, Nr. 311); vgl. Anm. zu SSRQ ZH NF II/11, Nr. 15, Art. 47). In Bezug auf die Fischereirechte der Leute von OberhausenLieu : vgl. StAZH C II 10, Nr. 563, S. 3-4; StAZH C II 10, Nr. 563, S. 7-11.↩
- Dieser Artikel wird bei einer Fischenzverleihung 1623Date : 1623 erläutert (StAZH G I 6, Nr. 16; Teiledition: Schauberg, Beiträge, Bd. 2, S. 226-227, Anm. 2; vgl. StAZH A 85, Nr. 36).↩
- Zum freien Erbrecht der Eigenleute vgl. Müller 1974, S. 84.↩
- In der deutschen Version steht anschliessend geschrieben, später hätten Propst und KapitelOrganisation : sowie der Kustos dieses Gericht zusammen mit jenen anderer Höfe unter Vorbehalt sämtlicher Nutzungsrechte an Bürgermeister und Rat von ZürichLieu : Organisation : übergeben (StAZH G I 140, fol. 80r; zur Vereinbarung mit dem Kustos vgl. Egli, Actensammlung, Nr. 1897).↩
Résumé