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SSRQ SG III/4 98-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, par Sibylle Malamud

Citation : SSRQ SG III/4 98-1

Licence : CC BY-NC-SA

Fragment einer Strafrechtsordnung mit Artikeln zu Friedbruch, zu Körperverletzung und zu Schlägereien

16 e s.

Fragment einer Strafrechtsordnung mit Artikeln zu Friedbruch, zu Körperverletzung und zu bewaffneten Schlägereien: Wer den Frieden mit Taten bricht, muss vor dem Landgericht vertrösten. – Wenn jemand den Frieden mit Worten bricht, soll das Recht vor dem Niedergericht gesucht werden. – Wer jemanden verletzt oder mit einer Waffe schlägt, wird vor Landgericht gerichtet.

  • Cote : PA Hilty S 006/008
  • Date : 16 e s. (Undatiert)
  • Tradition : Aufzeichnung, Fragment (Einzelblatt)
  • État de conservation : gut, Ränder mit Papier verstärkt
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 22.0 × 16.0
  • Langue : allemand

  1. Es handelt sich hier um ein Fragment einer StrafrechtsordnungTerme : aus dem frühen 16. Jh.Date : 10.01.1501 – 31.12.1600 Hinter diesen Regelungen steht die Idee der SicherungTerme : des FriedenTerme : s innerhalb eines Herrschaftsbereichs. FriedbruchTerme : , KörperverletzungTerme : , SchlägereienTerme : und die jeweilige Zuständigkeit des LandgerichtsTerme : oder NiedergerichtsTerme : je nach Art des begangenen Gewaltdelikts werden erwähnt. Ein Friedbruch mit Worten, z. B. durch eine VerleumdungTerme : , wiegt weniger schwer als ein Friedbruch mit WaffenTerme : und kommt deshalb vor das niedere Gericht und nicht das Landgericht.

  2. Zu welcher Herrschaft die Friedensordnung gehört, ist unklar. Die Entstehungszeit sowie die Erwähnung eines LandvogtsTerme : lässt darauf schliessen, dass es sich um ein HerrschaftsgebietTerme : der EidgenossenOrganisation : handelt. Aus diesem Zeitraum existieren für WerdenbergLieu : oder Hohensax-GamsLieu : Friedensordnungen, die jedoch inhaltlich nicht mit dem Fragment übereinstimmen. Vom Wortlaut her steht das Fragment der Friedensordnung von Hohensax-Gams näher. In der Vereinbarung der beiden Orte SchwyzOrganisation : und GlarusOrganisation : mit GamsOrganisation : betreffend die Herrschaft Hohensax-Gams von 1497Date : 1497 ist die Tat ähnlich wie im Fragment dem jeweiligen GerichtTerme : zugeordnet. Das Fragment könnte sich demnach auf Hohensax-Gams beziehen. Auch David Heinrich HiltyPersonne : vermutete laut seiner Notiz auf dem Fragment den Bezug zu Hohensax-Gams. Allerdings enthält die Vereinbarung von 1497 im Gegensatz zum Fragment das StrafmassTerme : . Auch wird im Fragment der Begriff Landgericht gebraucht, während 1497 die Begriffe Hoch- bzw. Niedergericht verwendet werden. Die Begriffe LandgerichtTerme : und LandratTerme : erinnern eher an das SarganserlandLieu : , wo diese z. B. bereits 1438Date : 1438 in dem Entwurf des HerrschaftsrodelsTerme : und der LandgerichtsoffnungTerme : der Grafschaft SargansLieu : vorkommen (SSRQ SG III/2, Nr. 51a). Die sogenannten MannzuchtordnungenTerme : (StrafrechtTerme : ) des Sarganserlandes unterscheiden sich jedoch deutlich von diesem Fragment; auch wird dort vor allem das Wort «trostung» und nicht «friden» verwendet (SSRQ SG III/2, Nr. 69; Nr. 75; Nr. 137; Nr. 261). Welcher Herrschaft die Friedensordnung zugeordnet werden kann, muss deshalb offen bleiben.

  3. Die beiden Blätter gehören inhaltlich zusammen, sind von gleicher Hand geschrieben und haben das gleiche Mass (22.0 x 16.0). Vom zweiten Blatt fehlt die rechte Hälfte, so dass der Inhalt nicht mehr rekonstruierbar ist.

Texte édité


Item welicher ouch den andren uber botnen und gmachten fridenTerme : mit
der fûnstTerme : schlachtTerme : , der sol fur landtgrichtTerme : vertroͤstenTerme : .
Welicher
aber den friden mit wortten brichtTerme : , den sol man mit recht
vor der nidren grichtenTerme : suͦchen und den darûm straffenTerme : .

Item und welicher oûch den andren mit der fûnstTerme : freffenlich bluͦtrûnsi
schlacht
Terme :
oder sûnst einer den andren mit gewaffneter handTerme : , mitt
steckenTerme : oder sparenTerme : schlacht, die selbigen alle sollend fur landgricht
vertroͤsten und jeder da selbs recht gon lassen, alles lût
fridzedels.
a
[fol. 1v]Saut de page

Item und also ist eines landtvogtsTerme : geheiß an jeder
weibelTerme : , amannTerme : und ander amptlütTerme : , das sy soliches
alles, wie obstatt, halten. Und wer über fridTerme : handlety,
wie das ein lantzrattTerme : angesehen hatt, für landgrichtTerme :
vertroͤsten, heissen und nit vor den wydren grichten
suͦchen, wie das angesehen ist etcAbréviation.

Annotations

  1. Ajout au-dessous de la ligne par une main du XIXe siècle par : Fragment eines malefizrechtes (strafgesezes), wahrscheinlich
    der herrschaft Hohensax und GamsLieu : .