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SSRQ SG III/4 72-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, par Sibylle Malamud

Citation : SSRQ SG III/4 72-1

Licence : CC BY-NC-SA

Schiedsspruch im Streit zwischen dem Grafen Johann Peter von Sax-Misox und den Bewohnern der Grafschaft Werdenberg betreffend die Huldigung

1483 juillet 6.

Schiedsspruch von Peter von Hewen, Freiherr von Hohentrins, und Heinz Vittler von Sax in einem Streit zwischen Graf Johann Peter von Sax-Misox und den Bewohnern der Grafschaft Werdenberg, die den Huldigungseid verweigern. Bei der Aussöhnung sind Graf Johann Peter von Sax-Misox persönlich sowie Hans Vittler, Jakob Schwegler, Jos Gillis von Werdenberg, Hans Steinheuel und Klaus Steinheuel, Hans Rüttner, Hans Gasenzer, Jörg Müntener, Ulrich Senn, Leonhard Rohrer, Ulrich Forrer, Paul Steurer, Klaus Lenherr, Ulrich Pfiffner und Hans Graf als Abgeordnete der Landschaft Werdenberg zugegen.

Die Bewohner müssen Johann Peter von Sax-Misox schwören und zwar jeder gemäss seinem bisherigen Stand: Ein Bürger als ein Bürger, ein Hintersasse als ein Hintersasse, ein freier Mann als ein freier Mann, ein Walser als ein Walser und ein Eigenmann als ein Leibeigener.

Die Leute von Griffensee, die gekauft wurden, sollen auch schwören.

In Streitigkeiten sollen die Parteien an einen Ort verwiesen werden, mit dem sie in einem Burgrecht oder einem Landrecht stehen.

Es siegeln im Original Freiherr Peter von Hewen und Heinz Vittler.

  • Cote : Burgerarchiv Grabs, U 0018
  • Date : 1483 janvier 1 – juillet 6 (Undatiert, wahrscheinlich entstanden als Entwurf zum Schiedsspruch vom 6. Juli 1483 von Peter von Hewen und Heinz Vittler im Streit zwischen Johann Peter von Sax-Misox und den Bewohnern der Grafschaft Werdenberg.)
  • Tradition : Entwurf (Doppelblatt)
  • État de conservation : Wasserflecken
  • Support d’écriture : Papier
  • Langue : allemand
  • Cote : LAGL AG III.2458:001a
  • Ancienne cote : LAGL IX.
  • Date : 18 e s.
  • Tradition : Abschrift (Doppelblatt, 3 Seiten beschrieben)
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 22.5 × 33.5
  • Langue : allemand
  • Cote : LAGL AG III.2458:001b
  • Ancienne cote : LAGL IX.
  • Date : 1719
  • Tradition : Abschrift (Doppelblatt, 2 Seiten beschrieben)
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 22.5 × 33.5
  • Langue : allemand
  • Cote : LAGL AG III.2458:001c
  • Ancienne cote : LAGL IX.232b
  • Date : 1719 septembre 11
  • Tradition : Abschrift (Doppelblatt, 2 Seiten beschrieben)
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 20.5 × 33.5
  • Langue : allemand
  • Cote : LAGL AG III.2458:001d
  • Date : 1719
  • Tradition : Abschrift (Doppelblatt, 2 Seiten beschrieben)
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 21.0 × 33.0
  • Langue : allemand
  • Cote : StANW C 1025/6:173
  • Date : 1720
  • Tradition : Abschrift
  • Support d’écriture : Papier
  • Langue : allemand
  • Cote : StALU URK 207/2987
  • Date : 1720
  • Tradition : Abschrift (Doppelblatt)
  • Support d’écriture : Papier
  • Langue : allemand
  • Cote : StAZH A 247.8.1, Nr. 12 (unpaginiert, S. 7–8)
  • Date : 1720
  • Tradition : Abschrift
  • Support d’écriture : Papier
  • Langue : allemand

  1. Nach dem TodTerme : von Wilhelm VIII. von Montfort-TettnangPersonne : kommt 1483Date : 1483 die Grafschaft WerdenbergLieu : durch Heirat und Erbschaft in die Hände von Johann Peter von Sax-MisoxPersonne : . Die BewohnerschaftTerme : von Werdenberg verweigert ihm jedoch die HuldigungTerme : und es kommt zu diesem Schiedsspruch.

  2. Das Original des Schiedsspruchs ist nicht mehr erhalten. Bei dem undatierten Dokument im Burgerarchiv Grabs handelt es sich wahrscheinlich um einen Entwurf (Burgerarchiv Grabs U 0018). Die zahlreichen Kopien stammen mehrheitlich aus dem sogenannten Werdenberger LandhandelTerme : (1719–1725): 1719Date : 1719 verweigern die Einwohner von Werdenberg ihren Herren von GlarusOrganisation : den EidTerme : , weshalb der vorliegende Schiedsspruch von 1483Date : 1483 für Glarus eine wichtige Rolle spielt: Er beweist, dass der Huldigungseid ein althergebrachtes Recht des Herren von Werdenberg darstellt und somit ein natürliches Recht, d. h. ein universell gültiges Recht ist (zum Landhandel vgl. u.a. SSRQ SG III/4 216-1; Tschirky 2005, S. 60–100; Thürer 1991, S. 73–78).

Texte édité

Zu wüßen, als dan spähn und zweitracht endtsprungen sindt zwüschendt dem wohlgebohrnen Johan Peter, graff von Monsax, herr zu WerdenbergPersonne : , an einem und der seinen graffschafft WerdenbergLieu : , stattTerme : , landtTerme : und leüthTerme : an dem andern theil herrüehrendt etlicher articlen halben, darum sey denn dem gemelten herren graff Johansen Peter von MosaxPersonne : huldigungTerme : und schworung thun solten. Da sich die gemelte landtschafftOrganisation : daß zu thun eins theils wideren, derselben spähn und zweytracht sie zu beiden seithen auf den edlen, wohlgebohrnen herr freyherr zu Hochen TrinßPersonne : und den ehrsammen Heintzen FitlerPersonne : zu SaxLieu : gewesen, in der güettigkeit sey zu bewegen und deßhalben zesammen komen sind:
Namlich der gemelte Johan Peter, graff von MonsaxPersonne : , er durch sich selbsten, und die gemelte graffschafft und leüth durch bevelch und mit vollem gewalt der ehrsammen und ehrbahren leüthen mit nammen Hanß Vitler, genant VilligastPersonne : , Jacob SchweglerPersonne : , Joß GillißPersonne : zu WerdenbergLieu : , Hanß SteinheüelPersonne : und Claus SteinheüwelPersonne : , Hanß RüthnerPersonne : , Hans GasentzerPersonne : , Jörg MüntenerPersonne : , Ulrich SennPersonne : , Lienhart RohrerPersonne : , Ulrich FohrerPersonne : , Paullus SteürerPersonne : , Clausen LehnherPersonne : , Ulrich PfüffnerPersonne : und Hanß GraffPersonne : , die die gemeine landtschafftOrganisation : darzuo verornet und geben hand. Also und in solcher maßen, waß die vorgemelten 15Quantité : 15 ehrbohren mann in der sach fürnemmen und handlen, daß sey darbey auch bleiben und dz stäth halten wolten getreüwlich und ohngefahrlich.
Auf solches ist durch den gemelten edlen und wohlgebohrnen herrn Peter von HeüenPersonne : und Heintzen VitlerPersonne : zwüschendt beiden obgemeldten partheyen abgeredt und gethädigetTerme : worden, wie hernach volget:
Also und solcher maßen, daß die gemelte graffschafft WerdenbergLieu : , statt, landt und leüth dem gemelten graffen Johannsen Petern von MosaxPersonne : schwerren sollen, wie sey dz bisher haben und von alter här an sey kommen seyge, jeglicher in seinem standtTerme : , ein burgerTerme : als ein burger, ein hindersäßTerme : als ein hindersäß, ein freyTerme : man als ein frey man, ein walser als ein walserTerme : und Greifensee leüthenOrganisation : in ihrem wesen, wie sey erkaufft sind, wie dann dz alles von alter her kommen ist. Und ob und wie sich herrnach weiter spähn [p. 2]Saut de page zweytracht zwüschendt den obgemelten partheyen begeben wurden, darumb sey sich dan güettlich miteinandern nicht vereinigen möchten, als sey dz zu versuochen einandern schuldig sein sollen, so sollen sey darumb rechtlich endtscheiden werden an denen enden, daselbst sei mit a–burgrecht oder landtrechtTerme : Variante alternative dans StALU URK 207/2987 : burgerrechtTerme : –a in denselben zeitten verwandt sind und jedwederen theill an deßelben enden deß rechten, welchen theil den anderen deßen ermanet, erstatten und nit vor sein soll, alles getreüwlich und ohngefahrlich.
Und ihr urkundt, deßen ist jedwederem theill der vertragTerme : einer, ein gleicher, ohngefahrlicher leüth, gegeben und versiglet mit deß gemelten herrn Petern von HeüenPersonne : , freyherr, und des bemelten Heintzen VittlerPersonne : insigell, die sie von beider obgemelter partheyen fleißig gebetten, wegen ihm selbst und ihren erben ohn schaden offendtlich gehenkt hand, auf sontag nechst nach st. UlrichPersonne : s, deß heilligen bischoffs, tag nach der gebuhrt ChristiPersonne : , unßers lieben herren, vierzehenhundert und im drey und achtzigsten jahr.Date : 06.07.1483

|Saut de page
[Note dorsale au verso :] Spruchbrieff zwüschen dem graf von SaxPersonne : und der herschafft WerdenbergLieu : wegen der huldigung uff st. UlrichPersonne : stag 1483
[Note d’archives au verso :] No 16

Annotations

  1. Variante alternative dans StALU URK 207/2987 : burgerrechtTerme : .