SSRQ SG III/4 66-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, par Sibylle Malamud
Citation : SSRQ SG III/4 66-1
Licence : CC BY-NC-SA
Burgrecht von Wilhelm VIII. von Montfort-Tettnang mit Zürich
1475 octobre 25.
Description de la source
- Cote : StALU URK 206/2981
- Date : 1475 octobre 25 Tradition : Original
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 54.0 × 37.0 (Plica : 7.0 cm)
- 1 sceau :
- Graf Wilhelm VIII. von Montfort-TettnangPersonne : , cire avec un bord, rond, attaché à une lanière en parchemin, bien conservé
- Langue : allemand
Commentaires
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Das BurgrechtTerme : Wilhelms VIII. von Montfort-TettnangPersonne : , Herr von Werdenberg, mit ZürichOrganisation : dient als Beispiel vieler Burgrechtsbriefe, die von AdeligenTerme : in der Region WerdenbergLieu : mit einem eidgenössischen OrtTerme : eingegangen wurden. Die vorliegende Urkunde ist vor allem deshalb interessant, weil sie ausführliche ArtikelTerme : zu den gegenseitigen PflichtTerme : en und RechtTerme : en des abgeschlossenen Burgrechts enthält. Für Zürich bedeutet die Burgrechtsbeziehung eine erhöhte militärische, politische und rechtliche Einflussnahme im Gebiet Werdenberg durch die OffenhaltungTerme : von BurgLieu : und Stadt WerdenbergLieu : , durch die Gegenwart bei der VogtwahlTerme : sowie durch die Entscheidungsgewalt bei KonfliktenTerme : zwischen dem Graf und seinen Gemeinden, nicht jedoch bei Konflikten zwischen Graf und PrivatTerme : personen. Im Gegenzug gewährt Zürich dem Grafen bei Bedarf die Unterstützung durch ihre GesandtenTerme : sowie militärischen und rechtlichen SchutzTerme : (zum Burgrecht allgemein vgl. HLS, Burgrecht).
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Nach dem Tod von Graf Wilhelm VIII. von Montfort-Tettnang tritt als sein Nachfolger am 2. Juni 1483Date : 02.06.1483 sein «Schwiegersohn», Graf Johann Peter von Sax-MisoxPersonne : , nach der Übernahme der Grafschaft WerdenbergLieu : mit Zürich in ein Burgrecht. Die Urkunde enthält den inserierten Burgrechtsbrief von Graf Wilhelm VIII. von Montfort-Tettnang (StALU URK 207/2986). Die späteren Burgrechtsurkunden sind viel knapper formuliert.
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Frühere Burg- oder LandrechtTerme : e: Am 6. Juli 1405Date : 06.07.1405 tritt Elisabeth von Sax-HohensaxPersonne : , geborene Gräfin von Werdenberg-Sargans, in das Landrecht mit AppenzellOrganisation : und übergibt die Burg HohensaxLieu : (UBSG, Bd. 4, Nr. 2345; Zellweger, Urkunden, Bd. 1/2, Nr. 176). Am 24. November 1434Date : 24.11.1434 nimmt Zürich Kaspar von BonstettenPersonne : , dessen Vater bereits Zürcher Bürger war, mit den Burgen UsterLieu : und HohensaxLieu : mit all seinen Leuten und Gütern in ein ewiges Bürgerrecht auf (StAZH C I, Nr. 265). Am 30. März 1488Date : 30.03.1488 tritt Ulrich VIII. von Sax-HohensaxPersonne : in ein Burgrecht mit Zürich (StASG AA 2 U 11). Weitere Burgrechte der Sax-HohensaxerOrganisation : sowie allgemein zum Burgrecht mit Zürich vgl. StAZH A 346.1.1, Nr. 38; StASG AA 2 U 30a (Ulrich Philipp von Sax-HohensaxPersonne : ); LAAI B.I:76; StAZH C I, Nr. 3222 (Johann PhilippPersonne : mit seinen Brüdern); A 346.2.1, Nr. 100; B III 65, fol. 397r (Friedrich Ludwig von Sax-HohensaxPersonne : ).
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Burgrechte der Herren der Grafschaft Werdenberg mit LuzernOrganisation : : Senn, Chronik, S. 99–102 (28.03.1493); LAGL AG III.2424:001a (06.10.1498). Nach dem Kauf der Grafschaft Werdenberg durch Glarus bezahlt GlarusOrganisation : jährlich der Stadt Luzern 15 Gulden Bürgerrechtsgeld. Ab Mitte des 17. Jh.Date : 1640 – 1660 erhöht sich das Bürgerrechtsgeld auf 33 Gulden (vgl. dazu die Quittungen von Luzern in der Schachtel LAGL AG III.2414:003–034).
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Nicht nur Adelige, sondern auch LandleuteTerme : einer Herrschaft schliessen Burg- und Landrechte ab: Vgl. z. B. das Burgrecht der Landsgemeinde SarganserlandLieu : mit Zürich vom 21. Dezember 1436 Date : 21.12.1436 im Alten ZürichkriegTerme : (SSRQ SG III/2.1, Nr. 47). 1405 treten Leute der Sax-HohensaxerOrganisation : zusammen mit dem unteren RheintalLieu : in den von AppenzellOrganisation : geleiteten Bund ob dem SeeTerme : Organisation : ein: In der Urkunde vom 16. Oktober 1405Date : 16.10.1405 werden u. a. «die enthalb ReihnsLieu : , SaxLieu : halb zu in gehören, zu GambsLieu : und anderswo» als dem Bund zugehörige Leute genannt (VLA 1611; vgl. dazu Bilgeri 1968, S. 46; Burmeister 2005, S. 10–26; Deplazes-Haefliger 1976, S. 111).
Texte édité
Annotations
- Die Herrschaft inklusive Burgrecht bzw. Bestimmungen des Burgrechts gehen an die Erben über.↩
Résumé
Wilhelm VIII. von Montfort-Tettnang urkundet, dass er vor einiger Zeit für zehn Jahre als Bürger der Stadt Zürich aufgenommen worden sei und jetzt mit seinem Schloss, der Stadt und der ganzen Grafschaft Werdenberg mit Leuten, Gütern und aller Zubehör zu ihrem ewigen Bürger aufgenommen werde. Wilhelm kann das ewige Burgrecht mit 600 Gulden auflösen. Bei der Vereidigung eines neu gewählten Burgvogts muss eine Gesandtschaft der Stadt Zürich anwesend sein.
Der Aussteller siegelt.