SSRQ SG III/4 61-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, par Sibylle Malamud
Citation : SSRQ SG III/4 61-1
Licence : CC BY-NC-SA
Entwurf einer Urkunde von Wilhelm VIII. von Montfort-Tettnang gegenüber den Eigenleuten, die er von den Brüdern Hans und Rudolf von Griffensee gekauft hat, wegen leibesherrlichen Abgaben und Rechte
1471 février 15.
Description de la source
- Cote : StAZH C I, Nr. 1040 (Beilage), S. 3–5
- Date : 1471 février 15 Tradition : Entwurf, Heft (2 Doppelblätter)
- État de conservation : an den Rändern zerfleddert, restauriert
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 22.5 × 32
- Langue : allemand
Présentation de la situation de tradition
- Cote : StALU URK 206/2976, S. 3–4
- Date : ca. 1475 – 1500 Tradition : Abschrift (Doppelblatt)
- État de conservation : Verfärbungen am rechten Rand
- Support d’écriture : Papier
- Langue : allemand
Commentaires
Sowohl die Urkunde von Wilhelm VIII. von Montfort-TettnangPersonne : als auch das ReversTerme : der EigenleuteTerme : (StAZH C I, Nr. 1040 [Beilage], S. 1–2, 7) sind nicht mehr als Originale überliefert. Die zahlreichen Streichungen lassen vermuten, dass es sich bei der Vorlage um Entwürfe handeln muss. Diese wurden falsch zusammengebunden. Die ersten beiden Seiten enthalten den Entwurf des Revers, der auf Seite 7 fortgesetzt wird. Die Urkunde von Wilhelm VIII. ist auf den Seiten 3 bis 5 niedergeschrieben. Im StALU URK 206/2976, S. 3–4 ist eine fragmentarische Abschrift dieser Urkunde enthalten, bei welcher der Anfang fehlt. Physisch folgt diese Abschrift, die auf der 3. Seite eines Doppelblatts beginnt, auf die Abschrift einer anderen Urkunde, von der nur die ersten beiden Seiten erhalten sind. Zur Überlieferung der beiden Abschriften vgl. ausführlicher SSRQ SG III/4 32-1, Anm. 2.
Zu den sogenannten Griffenseer LeutenOrganisation : vgl. ausführlicher SSRQ SG III/4 56-1. Zum Streit 1513Date : 1513 um die Rechte und Freiheiten der Griffenseer Leute siehe SSRQ SG III/4 100-1.
Texte édité
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Annotations
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- Ajout au-dessus de la ligne.↩
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- Suppression : n.↩
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- Suppression : g.↩
- Correction par-dessus, remplace : m.↩
- Suppression : in.↩
- Suppression : item.↩
- Ajout dans la marge de gauche.↩
- Ajout au-dessus de la ligne.↩
- Suppression : t.↩
- Correction par-dessus, remplace : m.↩
- Suppression : h.↩
- Correction au-dessus de la ligne, remplace : jetz der.↩
- Suppression : eine.↩
- Suppression : e.↩
- Ajout au-dessus de la ligne.↩
- Suppression : l.↩
- Ajout dans la marge de gauche.↩
- Seite 1–2 ist der Anfang des ReversTerme : der LeibeigenenTerme : gegenüber Wilhelm VIII. von Montfort-TettnangPersonne : . Die Fortsetzung mit dem Ende der Urkunde ist auf Seite 7, siehe auch Fussnote unten.↩
- Wohl zu verstehen als bleibend.↩
- Es folgen Schreibübungen: «Wir, grave Wilhelm von Montfort Wir, grave WilhemAinsi».↩
- Ende des Revers der EigenleuteTerme : .↩
Résumé
Wilhelm VIII. von Montfort-Tettnang stellt gegen Bezahlung von 100 Rheinischen Gulden den Eigenleuten eine Urkunde aus über Fasnachtshühner, Todfall und ungenossame Ehen. Jeder Haushalt muss jährlich ein Fasnachtshuhn abgeben und bei einem Todesfall den Fall entrichten. Von Gütern und Personen müssen die Einwohner Steuern zahlen. Wenn Leibeigene wegziehen, wird der Herr ihnen nachjagen und von ihnen die Fasnachtshühner und die Fälle verlangen, wie wenn sie in der Herrschaft wohnen würden. Innerhalb der Genossame zu heiraten ist erlaubt. Wer ausserhalb der Genossame heiratet ohne die Erlaubnis des Herrn, muss 10 Pfund Busse bezahlen. Auch wer mit der Erlaubnis des Herrn eine ungenossame Ehe eingeht, muss 10 Pfund Busse bezahlen.
Der Aussteller siegelt.