SSRQ SG III/4 44-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, par Sibylle Malamud
Citation : SSRQ SG III/4 44-1
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Schiedsspruch von Heinrich Gabler, Vogt von Werdenberg, zwischen den Kirchgenossen von Buchs einerseits sowie den Nachbarn von Werdenberg und Grabs und den Kirchgenossen von Grabs andererseits im Streit um die Nutzung der Buchser Wiesen
1442 mai 11. Stadt Werdenberg/Tanzbongert
Description de la source
- Cote : LAGL AG III.2409:010
- Ancienne cote : LAGL 115
- Date : 1442 mai 11 Tradition : Original
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 28.5 × 23.0
- 1 sceau :
- Vogt Heinrich GablerPersonne : , cire, attaché à une lanière en parchemin, fragmentaire
- Langue : allemand
Commentaires
Das Urteil gibt Einblick in das gerichtliche VerfahrenTerme : unter den Grafen von Montfort-TettnangOrganisation : in WerdenbergLieu : . Der VogtTerme : als Verwalter der Herrschaft ist gleichzeitig RichterTerme : . Die Zahl der UrteilerTerme : wird nicht genannt. Interessant ist der Hinweis auf den GerichtsortTerme : TanzbongertLieu : bei der Stadt WerdenbergLieu : . Die Streitsache wird nicht von den Parteien vor den Grafen appelliert, wie dies später der Fall ist; vielmehr werden diese im Urteilsspruch an den Grafen gewiesen.
Zur GerichtsbarkeitTerme : in der Grafschaft Werdenberg vgl. auch SSRQ SG III/4 29-1; SSRQ SG III/4 26-1.
Texte édité
Annotations
- Suppression : No 158.↩
- Heinrich Gabler war ein illegitimer Sohn von Graf Wilhelm V. von Montfort-TettnangPersonne : . Er war Vogt in Werdenberg von 1441Date : 1441 bis 1451Date : 1451 (zu Gabler vgl. Burmeister 1996, S. 108–111).↩
- Superlativ von die Ehrbaren.↩
Résumé
Heinrich Gabler, Vogt von Werdenberg, urteilt bei der Stadt Werdenberg im Tanzbongert im Namen von Graf Heinrich VI. von Montfort-Tettnang im Streit um die Nutzung der Buchser Wiesen zwischen den Kirchgenossen von Buchs einerseits sowie den Nachbarn von Werdenberg und Grabs und den Kirchgenossen von Grabs andererseits. Rudolf Krämmel vom Eschnerberg als Fürsprecher derer von Buchs klagt gegen die Werdenberger und Grabser, welche die Klage durch ihren Fürsprecher Kröpfli erwidern. Heinrich Gabler delegiert die Entscheidung an Graf Heinrich VI. von Montfort-Tettnang, dessen Urteil rechtskräftig sein soll. Bis zur Urteilsfindung bleibt die Kaution von 100 Gulden bestehen und beide Parteien können die Wiesen nutzen.
Der Aussteller siegelt.