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SSRQ SG III/4 254-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, par Sibylle Malamud

Citation : SSRQ SG III/4 254-1

Licence : CC BY-NC-SA

Weggeldverordnung für die Werdenberger gegenüber den Sarganserländern

1787 novembre 2. Schloss Werdenberg

Laut Urkunde vom 28. Oktober 1787 bewilligt Glarus den Werdenbergern ein Weggeld gegenüber den Sarganserländern. Es wird eine Ordnung aufgestellt und die Tarife werden festgelegt:

1. Jeder Reisende aus dem Sarganserland oder Wartau, ob zu Pferd, in einer Kutsche oder auf einem Schlitten, zahlt für jedes Pferd vom Wartauer Gatter bis Sevelen einen halben Kreuzer, bis Räfis einen Kreuzer, bis Buchs und Werdenberg einen Zürcher Schilling bis Grabs zwei Kreuzer und bis an die Gamser Grenze 2.5 Kreuzer.

2. Die Fuhrleute zahlen von jedem Pferd den obigen Betrag.

3. Auch Saumpferde bezahlen soviel.

4. Der Tarif für Zugochsen richtet sich nach der Zugkraft, die in Pferden berechnet wird.

5. Die Sarganserländer und Wartauer müssen das Weggeld bezahlen.

6. Die Benutzung von Nebenwegen ist bei 10 Taler Busse verboten. Dem Zöllner wird im Anhang aufgetragen, von Vieh und Pferden, die auf dem Markt verkauft werden, ein Weggeld einzuziehen.

  • Cote : KA Werdenberg im OA Grabs 10-32
  • Date : 1787 novembre 2 (wintermonat)
  • Tradition : Aufzeichnung (Doppelblatt)
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 24.0 × 33.5
  • Langue : allemand
  • Scripteur : Fridolin LuchsingerPersonne : , Landschreiber von Werdenberg

  1. Weil 1783Date : 1783 die WartauerOrganisation : ein neues WeggeldTerme : gegenüber den WerdenbergernOrganisation : errichten und 1786Date : 1786 das ganze SarganserlandOrganisation : nachzieht (LAGL AG III.2457:014; KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 10-39; LAGL AG III.2457:024; AG III.2457:020), bittet die Bewohnerschaft von WerdenbergOrganisation : 1787Date : 1787 den Glarner RatOrganisation : ihrerseits um die Erhebung eines Weggelds gegenüber den Sargansern; nicht nur als GegenrechtTerme : , sondern auch wegen der Instandhaltung der LandstrasseTerme : von dem Gatter des Wartauer ChalberweidliLieu : s bis ins Städtli WerdenbergLieu : , die nun in gutem Zustand sei. GlarusOrganisation : beauftragt darauf den Landvogt von WerdenbergLieu : , an den SarganserLieu : Landvogt zu schreiben, den Werdenbergern das Weggeld zu erlassen oder sie werden ebenfalls ein Weggeld von den Sargansern erheben (KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 10-32; LAGL AG III.2457:022). Als der Landvogt in Sargans nicht auf die Forderung eingeht, bewilligt Glarus am 28. Oktober 1787Date : 28.10.1787 den Werdenbergern ein Weggeld (OGA Grabs O 1787-2).

  2. Zu den TarifenTerme : und Bestimmungen zum SarganserLieu : Zoll und zum WeggeldTerme : vgl. SSRQ SG III/2, Nr. 192; zum Zoll und Weggeld zwischen Wartau und Werdenberg vgl. SSRQ SG III/2, Nr. 270. Bereits Mitte des 18. Jh. beklagten sich die Werdenberger über ein von den Gemeinden MelsOrganisation : und SargansOrganisation : eingefordertes Weggeld (vgl. dazu StALU PA Good Schachtel Städtchen Sargans, 04.06.1749; LAGL AG III.2457:025; AG III.2457:008; AG III.2444:004).

  3. Zu den TarifenTerme : und Bestimmungen zum WerdenbergerLieu : ZollTerme : siehe ausführlich SSRQ SG III/4 226-1.

Texte édité

WeeggeltsTerme : tariffaTerme : und verordnungTerme :

Unßere gnädig gebietende herren und oberen hochloblichen standts GlarusOrganisation : haben der grafschaft WerdenbergOrganisation : laut urkund vom 28. weinmonat anno 1787Date : 28.10.17871 gnädigst verwilliget, ein weeggeldtTerme : gegen die graf- und landtschaftsangehörigen deß ganzen Sarganser LandtsOrganisation : zu beziehen und zware auf folgende weise:

1.tens Ein reisender aus dem SarganserlandtLieu : und WarthauwLieu : zu pferdtTerme : , mit chaisenTerme : , kutschenTerme : oder schlittenTerme : zalt für jedes pferdtTerme : vom WarthauerLieu : gatterTerme : hinweg bis SevelenLieu : ein halben kreüzerUnité monétaire : 0.5 kreuzer , bis RäfisLieu : ein kreüzerUnité monétaire : 1 kreuzer , bis BuchsLieu : und WerdenbergLieu : ein Zürcher schillingUnité monétaire : 1 sou/sol de Zurich, bis GrabsLieu : zwei kreüzerUnité monétaire : 2 kreuzer und bis an die GambserLieu : gränzenTerme : zwei und ein halben kreüzerUnité monétaire : 2.5 kreuzer und von diesren orthen zurük bis an die WarthauerLieu : gränzen jedes mahlen das gleiche.

2.tens Die fuhrleütheTerme : , so aus dem ganzen SarganserlandtLieu : und WarthauwLieu : mit mehr oder weniger beladenen wägenTerme : in die grafschaft ein und ausfahren, zahlen von jedem pferdtTerme : , so an ihren wägen gespannet ist, jedes mahlen hin und zurük besonders das gleiche wie obstehet. So sie aber ganz lär, entweders nachfuhrTerme : oder zurükfahren, so sind sie befrejet.

3.tens Von einem beladenen saum pfärdteTerme : soll ebenfahls das gleiche bezalt werden.

4.tens Der zugochsenTerme : halben hat es den verstand, daß wann zwei alte jochochsenTerme : so viel ziehen als vier pferdteTerme : , so solle von solchen so viel weeggeldtTerme : bezalt werden als von vier pferdten. Ziehen aber zwei junge ochsenTerme : oder nur ein einspanniger so viel als drei oder zwei pferdt, soll danne weeggeldt bezalt werden wie von drei oder zwei pferdten.

5.tens Von dieserem weeggeldtTerme : ist aus ermeldter graf- und landtschaft SargansLieu : und WarthauwLieu : ganz niemand befrejet, sondern wer aus dieser landtschaft in die grafschaft WerdenbergLieu : reitet, fahret oder seine sachen saumet oder führet oder auf mehrschazTerme : hin saumen und führen laßt, alles ohne ausnahm schuldig ist, das [fol. 1v]Saut de page weeggeldt nach vorschrift zu zahlen und zwaren in allem auf gleiche weise und art, wie die WerdenbergischenOrganisation : auch im SargansischenOrganisation : und WarthauischenOrganisation : das weeggeldt zu erstatten angehalten werden.

6.tens Um aber vorzubeügen, daß dieseres weeggeldtTerme : der grafschaft WerdenbergLieu : nicht etwann durch niderträchtigen eigennuz geschmäleret oder gar nicht erstattet werde, als wirdt hiermit oberkeitlichen gebotten und befohlen, daß jeder mäniglich, welcher aus besagter landtschaft in hieslige grafschaft zu reiten, zu fahren oder zuführen hat, sich der ordenlichen reichsTerme : und heerstraßeTerme : bedienen und durch keine auwenTerme : , ab und nebendtweegeTerme : fahren solle. Denen ungehorsammen jedes mahlen bei 10 thallerenUnité monétaire : 10 thaler bußTerme : , welches mäniglich zu gehorsammem verhalt dienet.

Damit aber niemand der unwißenheit sich zu entschuldigen habe, als ist gegenwärtige tariffaTerme : und verordnungTerme : vervielfaltiget an das kaufhauseTerme : zu WerdenbergLieu : und an dem weeggeldt beziehungsort zu RäfisLieu : zu jedermans verhalt offentlich angeschlagen worden.

So gegeben, schloß WerdenbergLieu d’origine : , den 2.ten wintermonat anno 1787Date : 02.11.1787, Fridolin LuchsingerPersonne : , geschworner landtschreiberTerme : zu WerdenbergLieu : .

[fol. 2r]Saut de page

Folgendes wirdt zum verhalt deß weeggeldt einziehersTerme : noch per anhang angemerkt:

[1] Daß zu folge erhobenem bericht vom weeggeldt einzieherTerme : zu WarthauLieu : und im SargansischenLieu : von nachstehendem allda weeggeltTerme : geforderet und bezalt werden müse und bis dahin von denen WerdenbergischenOrganisation : allda bezogen und bezalt worden, nammlich, von hornvieheTerme : und pferdtenTerme : , die in das land auf die märtTerme : und durch das land auf weitere märt anderwärts zum verkaufTerme : geführt werden, wirdt von jedem stuk das bestimbte weeggeldtTerme : geforderet und bezalt.

[2] Item, wann im land auf denen märtenTerme : hornvieheTerme : oder pferdtTerme : erkauft und außert landt heimbgetriben wird, muß auch das weeggeldt bezalt werden.

[3] Wan aber das auf die märtTerme : geführte vieheTerme : und pferdtTerme : nicht verkauft, sondern widrum heimbgetriben wirdt, so bezalt dasselbige im heimb oder rukweeg kein weeggeldt mehr, sondern nur wann es nach dem märt geführt wirdt.

[4] Obiges alles ist nur von großer haabTerme : zu verstehen, von der kleinen ald schmaalhaabTerme : wirdt nichts geforderet noch bezalt.

|Saut de page
[Note dorsale au verso par une main du XVIIIe siècle :] WeeggeltsTerme : tariffaTerme : zu WerdenbergLieu : , anno 1787Date : 1787
[Note d’archives au verso :] No 8

Annotations

    1. Vgl. OGA Grabs O 1787-2.