SSRQ SG III/4 251-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, par Sibylle Malamud
Citation : SSRQ SG III/4 251-1
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Johannes Rüdisühli von Frümsen wird wegen Diebstahls vom Hochgericht von Sax-Forstegg verbannt, vom Landvogt aber zu Gefängnis mit Zwangsarbeit begnadigt
1784 décembre 15. Kanzlei der Landvogtei Sax-Forstegg
Description de la source
- Cote : StAZH A 346.6, Nr. 216
- Date : 1784 décembre 15 (15. christmonat 1784) Tradition : Aufzeichnung (Einzelblatt)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 23.5 × 36.0
- Langue : allemand
Commentaires
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Das UrteilTerme : des HochgerichtsTerme : in Sax-ForsteggLieu : zeigt den Übergang von der bis dahin für todeswürdige VerbrechenTerme : üblichen TodesTerme : - oder VerbannungsstrafenTerme : in eine HaftstrafeTerme : mit gemeinnütziger ArbeitTerme : , die sich im 19. Jh.Date : 1801 – 1800 zur vorherrschenden StrafformTerme : ausbildet (HRG, Bd. 1, Sp. 1431–1433). Vorformen der Gefängnisstrafe zielen auf eine körperliche Schädigung und sind eher mit einer KörperstrafeTerme : gleichzusetzen (HRG, Bd. 1, Sp. 1899–1901).
Johannes RüdisühliPersonne : gelingt mehrmals die FluchtTerme : aus dem ZuchthausTerme : in ZürichLieu : (vgl. dazu das Schreiben vom 4. Oktober 1490, StAZH A 346.6, Nr. 302).
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Über die VerfassungTerme : des HochTerme : - oder Blutgerichts in Sax-ForsteggLieu : ist wenig bekannt. Weder im Landrecht von 1627Date : 1627 (SSRQ SG III/4 166-1) noch in anderen Quellen findet sich eine HochgerichtsordnungTerme : . Nach der Beschreibung Sax-Forsteggs von Kaspar ThomannPersonne : von 1741Date : 1741, der zu jener Zeit PfarrerTerme : in SalezLieu : war, führt im Blutgericht der LandammannTerme : den VorsitzTerme : mit 13 RichternTerme : . Das UrteilTerme : wird (wie im hier edierten Stück) vom LandvogtTerme : bestätigt, gemildert oder aufgehoben. SaxLieu : und SennwaldLieu : stellen je drei, FrümsenLieu : , SalezLieu : und HaagLieu : je zwei und die Obere LienzLieu : je einen Richter (gedruckt in Senn, Frey-Herschafft Sax, S. 22–23, vgl. auch Aebi 1974, S. 29; Kreis 1923, S. 23).
Texte édité
Johanes RüedisüliPersonne : , genandt rauhen von FrümbsenLieu : , welcher wegen verschidenen ofendtlichen und haimlichenTerme : diebstählenTerme : inn und ausert der herrschafftTerme : nicht nur angeklagt, sonderen solche selbsten güetlich und peinlichTerme : bekendt, ist endts bemelten tages von einem ganzen ehrsammen herrschaftsTerme : - und malifizgerichtTerme : der freyherrschafft SaxLieu : einmüthig dahin verurtheilet worden, das er diseren nachmitagTerme : eine stundTerme : ofendtlich an den brangerTerme : gestelt, nachharo mit der rutenTerme : aus gestrichenTerme : und zwölf jahrPériode : 12 années auß der herrschafft banisiertTerme : sein solle.
Actum, den 15.ten christmonat 1784Date : 15.12.1784, anLecture incertainea
canzley der freyherrschafft SaxLieu : .
Résumé
Johannes Rüdisühli, genannt rauhen, von Frümsen, wird vom Herrschafts- und Malefizgericht von Sax-Forstegg wegen diverser Diebstähle verurteilt. Er soll am Nachmittag eine Stunde an den Pranger gestellt, ausgepeitscht und für 12 Jahre verbannt werden. Die Bestohlenen sollen aus dem Wenigen, das dem Verbannten mit der Zeit vielleicht zukommen wird, entschädigt werden. Landvogt Johann Jakob Escher mildert die Verbannungsstrafe in sechs Jahre Zuchthaus mit öffentlicher Arbeit in Zürich.