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SSRQ SG III/4 243-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, par Sibylle Malamud

Citation : SSRQ SG III/4 243-1

Licence : CC BY-NC-SA

Heiratsvertrag zwischen Leonhard Sulser von Oberschan und Ursula Schwendener von Altendorf

1771 février 14.

Heiratsvertrag zwischen Richter Leonhard Sulser von Oberschan und Ursula Schwendener von Altendorf: Wenn der Ehemann stirbt, soll die Frau alles eingebrachte Gut sowie den Dritteil der Fahrhabe erhalten. Beim Todesfall eines Partners übernimmt der andere vor der Erbteilung das Doppelbett. Schwendeners Schulden sollen an ihre Erben übergehen. Wenn ein Partner stirbt, soll der andere bis zu seinem Lebensende 400 Gulden zur Nutzniessung behalten können. Danach sollen diese an die rechtmässigen Erben gehen. Das Einzugsgeld ins Dorf Oberschan muss die Frau aus ihren Mitteln bezahlen.

  • Cote : LAGL AG III.2407:007
  • Ancienne cote : LAGL 88
  • Date : 1771 mars 13 – 1800 décembre 31 (ca.)
  • Tradition : Abschrift (Doppelblatt, 2 Seiten beschrieben)
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 22.0 × 35.5
  • Langue : allemand

Der EhevertragTerme : ist undatiert und liegt einem Schreiben des Landvogts von SargansLieu : vom 9. März 1771Date : 09.03.1771 bei (LAGL AG III.2407:003). Die Eheleute haben am 16. Oktober 1770Date : 16.10.1770 geheiratet (Kuratli, Wartauer Geschlechterfolge, Bd. 5, Fam.-Nr. 982 [ungedrucktes Manuskript, Azmoos, ohne Jahr, 13 Bde., u. a. im KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 42]). Der Ehevertrag wurde überliefert, da nach der HeiratTerme : ein längerer Streit um ein ZugrechtTerme : auf den GlockenhofLieu : als ein ErblehenTerme : in Werdenberg in Besitz von Ursula SchwendenerPersonne : (Witwe eines Richter RohrersPersonne : von BuchsLieu : ) entsteht, auf welches ihre VerwandtenTerme : Anspruch erheben mit der Begründung, dass es widerrechtlich sei, ein Lehen ausserhalb der Landvogtei WerdenbergLieu : zu besitzen. Während die Rechtslage im SarganserlandLieu : klar ist und eine FrauTerme : , die ausser Landes heiratet, ihr LehenTerme : innerhalb von zwei Jahren verkaufen muss (SSRQ SG III/2, Nr.  30, Art. 7), herrschen in WerdenbergLieu : keine klaren Verhältnisse: Im Allgemeinen geht man davon aus, dass eine Frau ihr Erblehen verliert, wenn sie aus der Herrschaft zieht (vgl. dazu die Dokumente im Dossier LAGL AG  II.2407 sowie LAGL AG III.2462:010). Schliesslich werden 1778Date : 1778 HandänderungTerme : durch HeiratTerme : oder ErbschaftTerme : zwischen Sargans und Werdenberg vertraglich geregelt (SSRQ SG III/2, Nr. 349).

Weitere EheverträgeTerme : siehe StAZH A 346.1.3, Nr. 21; Nr. 29; A 346.1.5, Nr. 11; A 346.2.1, Nr. 140; A 346.3, Nr. 113; Nr. 173 (betreffen alle die Freiherren von Sax-HohensaxOrganisation : ) sowie einen Heiratsvertrag von 1807Date : 1807 von Anna LitscherPersonne : aus SevelenLieu : vgl. PA  Hilty S 006/130.

Texte édité

Zu wüßen seye, daß auff und zu endts geseztem dato unter dem angesicht des großen gottes ein eheliches versprechenTerme : und verlobungTerme : geschechen entzwüschend nach folgenden ehrsammen persohnen mit nammen und erstens richterTerme : Leonhart SulßerPersonne : von OberschanLieu : zu WarthauwLieu : und Ursula SchwendenerPersonne : von AltendorffLieu : aus der graffschafft WerdenbergLieu : .

ErstensDans la marge versprechen obbedeüte beide eheverlobte, bey ein anderen zu wohnen, alle gebührende liebe und treü ein anderen zuerzeigen, wie es ehrlebenden eheleüthenTerme : gezimmend und anständig ist, worzu der himmell ihnen gnad und beystandt verleichen wolle. Und weillen dann

zweytensDans la marge das leben der mentschenTerme : unbeständig, zugleich auch die ehenTerme : veränderlich, als haben sich bedeüte zwey ehementschenTerme : auff nach folgende weiß vergleichen und contractiert, wann das einte oder andere solte absterbenTerme : , wie das überlebende gehalten werden solle.

DritensDans la marge verspricht bemelter richter Leonhart SulßerPersonne : seiner liebste, wann er solte vor ihro absterbenTerme : , alles waß sie zu ihmme bringt an guttTerme : , wingerthTerme : , schuldenTerme : und geltTerme : f fAbréviation, daß diß ihro widerum solle gezeiget werden und selbiges alles ohnverlangt und einichem entgelt möge zu handen nehmmen. Die fahrenden sachenTerme : betreffende, namblich die hauß mobilienTerme : , waß nammens es haben mag, solle sie ald ihre erben nach landtrechtenTerme : den driten theilTerme : zu beziechen haben, ohne das s vAbréviation viechTerme : , welches ihme, richter, oder seinen erbenTerme : bleiben solle, weillen sie deren keins zu ihmme bringt.

aDans la marge ViertensDans la marge ist beabredet, werders theill vor demm anderen abstirbt, das überlebende ein recht anständig tobletes bethTerme : vorauß auß unzertheiltem beziechen und zubeziechen haben, ohn intrag und widerred. Eß ist aber auch angedinget und obiger beiden willen, wann solten von ihro schuldenTerme : etwaß verlohren werden, das selbiger verlangt, sie oder ihre erbenTerme : allein tragen und leiden sollen. Und danne ist noch

fünfftensAjout dans la marge de gaucheb und letstlich verabredet und beschloßen worden, wann das einte von dem anderen absterbenTerme : thäte, [fol. 1v]Saut de page das überlebende von des verstorbenen mitlen möge und solle biß auff des letsteren absterben von 400 Unité monétaire : 400 florins , schreibe vier hundert gulden, die nuzniessungTerme : haben und beziechen, ohne jemmandts intrag und widerreed. Von solchen mag das überlebende ziechen an güterenTerme : , von haußTerme : oder schuldenTerme : , alles nach belieben und gefallen. Nach beider absterbenTerme : sollend selbige widerum an die rechtmässigen erbenTerme : fallen.

Betreffende den inschnitzTerme : gegen dem dorffTerme : OberschanLieu : , selbiger solle ab ihren mitlen bezalth werden.

|Saut de page
[Note dorsale au verso par une main du XVIIIe siècle :] Copia heürath-tractatsTerme :
[Note d’archives au verso :] L d

Annotations

  1. Suppression : Fünfftens.
  2. Ajout dans la marge de gauche.