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SSRQ SG III/4 228-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, par Sibylle Malamud

Citation : SSRQ SG III/4 228-1

Licence : CC BY-NC-SA

Ammann David Hilty verkauft für 1000 Gulden das Kornhaus an seinen Bruder Hauptmann Paravizin Hilty

1750 août 28. Werdenberg

Ammann David Hilty verkauft seinem Bruder Hauptmann Paravizin Hilty das von seinem Vater geerbte Kornhaus samt Stall und Garten für 1000 Gulden.

1. Das Kornhaus soll beim männlichen Stamm bleiben, solange Söhne vorhanden sind.

2. Sollte Paravizin Hilty heiraten und vor seiner Frau sterben, soll seine Frau kein Recht auf das Kornhaus haben oder nach hiesigem Landrecht den dritten Teil beziehen.

3. Die hinterlassenen Söhne sollen das Kornhaus besitzen.

4. Sollten keine männlichen Erben mehr vorhanden sein, behält sich David Hilty vor, das Kornhaus zum gleichen Preis zurückzukaufen.

5. Es sollen keine Rechte betreffend das Kornhaus geschwächt oder abgeändert werden.

6. Will Paravizin Hilty etwas umbauen, dann darf er das nur ohne Schaden von David Hiltys Garten tun, damit ihm das Sonnenlicht nicht genommen werde. Er erlaubt ihm aber, drei Schuhe hoch auf das Kornhaus zu bauen und nicht mehr.

7. Zwei mit Eisen beschlagene Koffer, vier Korntröge, einen doppelten und einen einfachen Schrank, drei Himmelbetten, ein Mehltrog, ein Bett mit Laubsack, Tisch und Stuhl sind im Kauf inbegriffen.

Doppelte Ausfertigung der Originalurkunde.

  • Cote : LAGL AG III.2467:010
  • Ancienne cote : LA GL X. 254
  • Date : 1786 juillet 30
  • Tradition : Abschrift (Doppelblatt, 2 Seiten beschrieben), 1786 juillet 30
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 21.0 × 34.0
  • Langue : allemand
  • Scripteur : Fridolin LuchsingerPersonne : , Landschreiber

Zum neu erbauten KornhausTerme : und zum GebotTerme : , alles GetreideTerme : auf das Kornhaus zu liefern vgl. SSRQ SG III/4 200-1.

Texte édité

Copia

Es ist ein aufrechter und unbetrogen marthTerme : ergangen und getrofen worden entzwüschendt ammenTerme : David HiltiPersonne : , verkäüferTerme : , an einem, danne bruderTerme : haubtmanTerme : Paravicin HiltiPersonne : , käuferTerme : . So git ammen David HiltiPersonne : seim bruder haubtman Paravicin HiltiPersonne : zu kaufen seines vattersTerme : seeligen hausTerme : , das kornhauseTerme : sambt dem stallTerme : , und gartenTerme : bei dem haus gelegen und zwei garten betterTerme : zu LimbsLieu : und gib ich ihme solches mit allen seinen rechten, wie es der vatter seelig beworben und besessen hat. Und ist der märthTerme : ergangen benamtlichen tausend guldenUnité monétaire : 1000 florins , wie ich selbiges auch in dem preise in der erbtheilungTerme : durch das looßTerme : bekommen hab. Bedingnus, unter welchem ich mein habendtes haus, das kornhauseTerme : , an meinem lieben bruder haubtmann ParavicinPersonne : überlassen hab:

Erstens soll das kornhauseTerme : jeder weile auf unserem männlichen stammen sein und verbleiben und von weiblich geschlächtTerme : , so lang vatter marchTerme : von mannsstammenTerme : vorhanden, nicht möge beseßen old eigenthümlich behalten werden.

Zweitens, wan der bruderTerme : haubtmannTerme : sich solte verheürathenTerme : , das zeitlich vor seiner frauenTerme : segnen und sterbenTerme : solte, so solle nach seinem todTerme : sein frau kein ansprach an das kornhauseTerme : haben old nach hiesligen landtrechtenTerme : den dritten theilTerme : beziehen mögen, sondern wie es im ersten artikul vermelt, auf dem mannsstammenTerme : verbleiben und ohnveränderlich sein.

Drittens, nach absterbenTerme : des bruder haubtmans solle das kornhauseTerme : von seinen hinterlassnen söhnenTerme : besessen und auf dessen männlichen nachkomenschaftTerme : verbleiben.

Viertens, wan von bruderÀ l’original : br haubtmann kein männliche nachkomenschaftTerme : wider vermuthen niemand mehr vorhanden und bei leben wäre, das kornhausTerme : für sich selbsten zubesizen, so behalte ich vor mich und meine mannliche nachkomenschaft die heiteren und unbetrübten recht bestens an vor, nicht allein die obgemelte meinen bruderÀ l’original : br haubtmann überlassendes, das kornhaus und zugehör, in dem preisTerme : , wie es heüt dato ihme zu kaufen geben, nach diesem wehrt das [fol. 1v]Saut de page kornhaus zu meinen handen nehmen als mein eigenthumTerme : old nach meinem absterbenTerme : meine männliche nachkomenschaftTerme : zu handen nehmen und für solches so viel zu bezahlen, als der kaufTerme : dato geschehen ist, benamtliche tausend guldenUnité monétaire : 1000 florins , ohne eintrag und widerred werd ich noch die meinigen weder vor gericht noch recht weder red noch antwort zu geben pflichtig sein.

Fünftens und sollen keine recht davon geschwächt noch das geringste abgeänderet werden von dem kornhauseTerme : .

Sechstens, anbei hat ammenTerme : David HiltiPersonne : sich klar vorbehalten, daß wann der bruderÀ l’original : br haubtmannTerme : , der besizer des kornhausesTerme : , auf das kornhaus bauenTerme : wolte, er solches anders nicht thun mögen als ohne schaden und nachtheil seines gartensTerme : , damit ihme selbiges das liechtTerme : der sonnenTerme : nicht benommen werde, hab ich bruderÀ l’original : br haubtmann erlaubt, drei schuMesure de longueur : 3 chaussures hoch auf das kornhaus zu bauen, aber mehr nicht, sAbréviationLecture incertainea.

Sibentes, zwei goferenTerme : mit eisenTerme : beschlagen, vier korntrögTerme : , zwei trögTerme : zu dem weislen hausTerme : , ein aufrechten dobleten kastenTerme : , ein einfaltenTerme : aufrechten kastenTerme : , drei himmellbetstattenTerme : , ein mehl trögliTerme : , gutschenTerme : sambt sakTerme : , tischTerme : und stuhlTerme : , welches im kaufTerme : begrifen ist und zu dem haus gehört.

Dieser bedingnusen haben beide ehrentheil solches gutgeheissen und angenohmen, dahero zwei gleich lautende instrument verfertiget, jetwederem theil eins zugestelt und beabredet worden, das wann das einte solte verlohren gehen, dem andern volkomen glauben soll dargereicht werden. Es haben auch beide theil diesere instrument eigenhändig für sich und ihre männliche nachkomenschaft zu unzerbrüchlicher steifhaltung unterschriben, bekräftiget und bewahret, welches geschehen.

Haben sich beide theil eigenhändig unterschribenTerme : und jeder theil sein eigen pitschaft bekräftiget, so und under gethrukt, so geschehen, b–den denCorrigé de : den–b 28. augstmonat anno 1750Date : 28.08.1750.

Locus sigilli bescheint David HiltiPersonne : , ammenTerme : ; bescheint Paravicin HiltiPersonne : Locus sigilli

Daß vor und obstehendes aus dem originalbriefTerme : wörtlich gleichlautend abgeschriben worden, zu WerdenbergLieu d’origine : , den 30. juli anno 1786Date : 30.07.1786, bezeugt Fridolin LuchsingerPersonne : , landtschreiberTerme : .

|Saut de page
[Note dorsale au verso par une main du XVIIIe siècle :] Copia kaufbriefesTerme : deß kornhausesTerme : zu WerdenbergLieu : , La D

Annotations

  1. Lecture incertaine.
  2. Corrigé de : den.