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SSRQ SG III/4 214-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, par Sibylle Malamud

Citation : SSRQ SG III/4 214-1

Licence : CC BY-NC-SA

Abkommen über die Raubtierjagd zwischen den Gemeinden Buchs, Grabs und Sevelen

1724 avril 16.

Am Ostertag 1724 wird ein Wolf von mehreren Schützen erlegt, die um ein Schussgeld bitten. Die Gemeinden Grabs, Buchs und Sevelen beschliessen daraufhin, dass Grabs zwei französische Dublonen, Buchs eine Dublone und Sevelen auch eine Dublone geben. Wenn in Zukunft ein solches Raubtier erlegt wird, bekommt ein Landsmann diese Belohnung.

Unterschriften: Hauptmann David Hilty und Andreas Schäpper, Säckelmeister

  • Cote : PGA Sevelen C02
  • Date : 1724 avril 16
  • Tradition : Aufzeichnung (Doppelblatt)
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 20.5 × 34.0
  • Langue : allemand

Zur JagdTerme : auf Wölfe, BärenTerme : oder andere RaubtiereTerme : in der Region WerdenbergLieu : ist sonst kaum etwas bekannt, vgl. auch SSRQ SG III/4 182-1.

Texte édité


Zuo wüßen und kundt gethan sey hiermit dißemm
brieff, daß willen im jahr anno 1724 am ostertagTerme : Date : 16.04.1724
ein sehr schädlich raubthierTerme : , nammlich einen wolffTerme : , erlegt
und geschosen von etlichen schützerenTerme : . Allso haben die vorbedüten schützTerme : bey den gemeindenTerme : angehalten und gebäten, auch
etwaß von ihrers glückhTerme : schutzesTerme : halben.
Hierüber haben
die gemeinden GrabsOrganisation : , BuchsOrganisation : und SeflenOrganisation : sich ein hellig entschlosen,
jetz und fürohin die gmeind GrabsOrganisation : zwey frantzöschische tublonenUnité monétaire : 2 Doublons français/e
und die gemeindt BuchsOrganisation : auch ein frantzöschische tublonenUnité monétaire : 1 Doublon français/e und die
gemeindt SefellenOrganisation : auch ein frantzöschische tublonUnité monétaire : 1 Doublon français/e zuo geben.
Und
ist auch darbey klar anbedinget, wan führohin um einen
landsturmTerme : oder stürmungTerme : der glockenTerme : ein solches raubthierTerme : erlegt und geschoßen und solches geschihet von einem
landtmanTerme : , so solle er von den drey obgemälten gemeindenTerme :
ein solches gelt zuo beziehen haben, ohne einiche ein und
wider red.
Diß obgedachte schriben gibt von sich die
gemeindt GrabsOrganisation : . Desen zuo wahrer zügnuß haben
sich zwey ehrliche mäner auß der gmeind GrabsLieu : underschriben, nammlichen herr haubtmanTerme : Davit HiltyPersonne : und
seckhellmeisterTerme : Andres SchäperPersonne : .
|Saut de page
[Note dorsale au verso par une main du XVIIIe siècle :]
Ein wolfTerme : erlegt
[Note d’archives au verso :] No 7; 32; 1724; No 53