SSRQ SG III/4 212-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, par Sibylle Malamud
Citation : SSRQ SG III/4 212-1
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Reform (Nova) betreffend den Landvogt in der Landvogtei Sax und Forstegg
1717 décembre 20. Zürich
Description de la source
- Cote : StASG AA 2 A 3-13-22
- Ancienne cote : StASG AA 2 A 3-13
- Date : 1717 décembre 20 Tradition : Aufzeichnung (Doppelblatt)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 21.5 × 34.5
- Langue : allemand
Commentaires
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Seit der Übernahme der Freiherrschaft Sax-ForsteggLieu : durch ZürichOrganisation : 1615Date : 1615 beträgt die AmtszeitTerme : eines LandvogtsTerme : sechs Jahre. Im Zuge der VerwaltungsreformTerme : von 1717Date : 1717 wird eine längere Amtszeit von 9 Jahren eingeführt (für den ersten Landvogt von 10 Jahren). Nach diesem Entscheid tritt Kaspar WaserPersonne : sein Amt im Mai 1718Date : mai 1718 für 10 JahrePériode : 10 années an, sein Nachfolger Beat ZieglerPersonne : sowie alle späteren Landvögte sind 9 JahrePériode : 9 années im Amt (vgl. die Landvogtliste aus dem 19. Jh. [StASG AA 2 A 3-2b] sowie das Verzeichnis der Landvögte in der Einleitung). Für die jährliche Rechnungsablegung muss der Landvogt nur noch alle zwei JahreDurée répétée : 2 années persönlich erscheinen.
Vgl. dazu auch das Gutachten wegen Verwaltungssachen vom 6. Februar 1717 zur Verbesserung des Einkommens eines Landvogts, wo bereits unter anderem auch die Erhöhung der Regierungszeit eines Landvogts von sechs auf neun Jahre empfohlen wird (StASG AA 2 A 3-13-21).
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Zu den Rechten und Pflichten eines Landvogts der Landvogtei Sax-Forstegg vgl. auch EidTerme : und OrdnungTerme : eines Landvogts (vor 1717) (SSRQ SG III/4 207-1 sowie SSRQ SG III/4 160-1; SSRQ SG III/4 161-1).
Texte édité
Nova1, ZürichLieu d’origine : , den 20sten xbris 1717Date : 20.12.1717.
Résumé
1. Der neue Landvogt soll neu 10 Jahre Landvogt sein, seine Nachfolger 9 Jahre.
2. Die Landvögte sollen alle zwei Jahre nach Zürich reisen und Rechnung ablegen; im Jahr dazwischen sollen sie die Rechnung schicken.
3. Butter, Käse etc., die der Landvogt bisher der Obrigkeit in die Rechnung setzen musste, darf er als eigene Einkünfte behalten.