SSRQ SG III/4 200-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, par Sibylle Malamud
Citation : SSRQ SG III/4 200-1
Licence : CC BY-NC-SA
Erläuterung von Glarus zum Mandat, Getreide und Hülsenfrüchte im Kornhaus zu lagern und zu verzollen
1683 mai 6.
Description de la source
- Cote : OGA Grabs O 1683-1
- Date : 1683 mai 6 Tradition : Original (Doppelblatt)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 20.0 × 33.0
- 1 sceau :
- GlarusOrganisation : , rond, pressé, absent
- Langue : allemand
Présentation de la situation de tradition
- Cote : LAGL AG III.2467:004
- Ancienne cote : LAGL X. 254
- Date : 1786 mars 19 Tradition : Vidimus (Doppelblatt)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 24.0 × 34.0
- 1 sceau :
- rond, pressé, bien conservé
- Langue : allemand
- Cote : StASG AA 3 A 8-5
- Date : 17 e s. Tradition : Abschrift (Doppelblatt)
- Support d’écriture : Papier
- Langue : allemand
- Cote : LAGL AG III.2401:044, S. 343–345
- Date : 1786 décembre 19 Tradition : Abschrift, Buch (938 Seiten, bis Seite 697 beschrieben, 900 bis 936 Formulare und Register) mit Ledereinband
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 25.0 × 36.0
- Langue : allemand
- Cote : StASG AA 3 B 02, S. 343–345
- Date : 1786 décembre 19 Tradition : Abschrift, Buch (940 Seiten) mit kartoniertem Einband mit Stoffüberzug
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 25.5 × 40.0
- Langue : allemand
- Cote : StASG AA 3 A 8-2-1, 19–20
- Ancienne cote : StASG AA 3 A 8-2
- Date : 1786 décembre 19 Tradition : Abschrift
- Support d’écriture : Papier
- Langue : allemand
Commentaires
-
Das KornhausTerme : wird um das Jahr 1674Date : 1674 gebaut (vgl. dazu die drei Schreiben mit dem Kostenverzeichnis vom 30. Juni 1675Date : 30.06.1675: StASG AA 3 A 9-3) und ist später im Besitz der Familie HiltyOrganisation : : 1750Date : 1750 verkauft Landammann David HiltyPersonne : das von seinem Vater geerbte Kornhaus samt Stall und Garten seinem Bruder Hauptmann Paravizin HiltyPersonne : für 1000 Gulden (SSRQ-SG-III_4-228-1).
Die Erkenntnis von Glarus vom 5. April 1687Date : 05.04.1687, dass KaufmannsgüterTerme : und mit Gewinn gekaufte Güter «von unden hinuff zu dem WerdenbergischenLieu : kornhaußTerme : gefüört werden, daß solche von niemandts anderm alß den inwohnernTerme : und fuöhrleüthenTerme : zu WerdenbergLieu : uffgeladen und in HoolenwegLieu : , TrüöbenbachLieu : und wohin man sy alß dan witers laßen möchte, mögen gefüört werden», wird bereits am 16. Juni 1687Date : 16.06.1687 auf Beschwerden der RheintalerLieu : FaktorenTerme : und der Gemeinde GrabsOrganisation : wieder aufgehoben und zur alten FuhrordnungTerme : zurückgekehrt (OGA Grabs O 1687-1).
-
1771Date : 1771 werden einige Personen gebüsst, da sie den Befehl zur Verwahrung des KornsTerme : im KornhausTerme : missachten (LAGL AG III.2467:008) und 1786Date : 1786 kommt es zum Streit zwischen Paravizin HiltyPersonne : als Besitzer des Kornhauses und den KornhändlernTerme : in WerdenbergLieu : , da sich letztere weigern, auch Hülsenfrüchte, die auf GewinnTerme : verkauft werden, in das Kornhaus zu liefern. Aufgrund der vorliegenden Urkunde von 1683Date : 1683 wird Hilty von GlarusOrganisation : bei seinen Rechten geschützt. Er muss dafür dem Landvogt jährlich zwei Gulden bezahlen (Kopien: LAGL AG III.2401:044, S. 343–345; StASG AA 3 A 8-2-1, S. 19–21; vgl. zu diesem Streit auch LAGL AG III.2467:005, AG III.2467:006; AG III.2467:007).
Texte édité
JohAbréviation Heinrich WeißPersonne : , zue GlarußLieu : landschreiberÀ l’original : lschreiber
Résumé
Vor Landammann und Rat von Glarus erscheint Hans Tischhauser als Abgeordneter der Landvogtei Werdenberg und berichtet, dass in allen Kirchen kürzlich ein Mandat verlesen wurde, dass die von Werdenberg Getreide und Hülsenfrüchte zum Verkauf in das neu erbaute Kornhaus bringen und verzollen müssen. Glarus erläutert das Mandat: Jeder Müller, Bäcker und andere Haushalte müssen Getreide und Hülsenfrüchte für den eigenen Haushalt bzw. für ihr Gewerbe weder ins Kornhaus liefern noch Zoll bezahlen. Was aber mit Gewinn verkauft wird, muss ins Kornhaus geliefert werden.
Der Aussteller siegelt mit dem Landessekretsiegel.