Wyr, dernach benambte, ein gantze gmeind zu SalletzOrganisation : der freygherrschafft Sax
und VorstegkLieu : wonhafft, thund kundt unnd offenbar
jedermenigklich in crafft diß brieffs, das wir sampt unnd sonders mit
wolbedachtem sinn und gemüeth, vorderst aber uß gnädigenÀ l’original : gn bevelch, rath unnd guet befinden deß wohledlen, gestrengen,
fürsichtigen unnd wyssen junckher Johann Ulrich
EschersPersonne : , dißer zeit regierender landtvogts der freyherrschafft
Sax unnd VorstegkLieu : , wie auch der
frommen, ehrn- und nothvesten, ersammen unnd wyssen herren landtshauptmannTerme :
Adrian ZieglersPersonne : , landtammanTerme :
Ulrich RodunersPersonne : unnd landtschryberTerme :
Andreas RodunersPersonne : , unnß für unß und
unßere erben und nachkommen, umb unßeren gmeinen nuzen, auch mehrere
liebe und einmüthige zusammensetzung in dem hochnothwendigen wuhrenTerme : zubefürderen, einheillig mit ein anderen
vereinbaret unnd verglichen, daß gesambte unßere, inn dißer gmeind zu
SalletzLieu : liggende auwenTerme : , alß benambtlich die NollenauwLieu : , SpitzauwLieu : , TommasauwLieu : , der Landtsknechten
SpizauwLieu : sampt der UngrechtsouwLieu : und den FürhöüpterenLieu : an der Usser
UnderauwLieu : und ob dem Neüwen
VeldLieu : mit dem genambten KehrLieu : , vonn dato diß brieffs fürohin und zu allen künfftigen
zeiten nit mehr eigenthumbTerme : , sondern gmein gutTerme : heissen, sein und verbleiben, von einer
gesambten ehrsammen gmeind genuzet, also auch nit das geringste hiervon
ussert die gmeind gezogen oder aber in künnftigen erbstheillungen und allen
anderen begebenden fählen in einich wyß und weg nit gewerdet noch
angeschlagen werden sollend und daß alles in wyß und form unnd mit der
heiteren erlütherung, wie hernach von dem einen an das ander volgen
thut.
[1] Unnd deß ersten, so begriffend obvermelte auwenTerme : in ihrem bezirckTerme : zusammen
einhundert achtzig und fünffQuantité : 185
achkerTerme : , zwentzig unnd
neünQuantité : 29
ruthenTerme : , jetwederen achker zu vierzig ruttenTerme : Mesure de superficie : 40 perche in der lenge und vier ruttenTerme : Mesure de superficie : 4 perche in der breitte, die ruettenTerme : zu zwölff
werckhschueTerme : Mesure de superficie : 12 chaussures gerechnet. Unnd
stoßend diße auwen oben an die SümmiLieu : , der lenge nach aber nidsich einerseits an den
RyhnLieu : , anderseits an daß Sallezer VeldLieu : und an die Usser Under AuwLieu : , deßglychen an die
ThummaLieu : und an daß Senwalder VeldLieu : , entlich zu underst an
SenwalderLieu :
wuhrkopfTerme : . Inn dem verstand und
meinung, daß wan über kurz oder lang der RyhnLieu : durch gottes segen ein mehrer land old auwen zuhin
legen solte, selbiges glycher gstalten gmeinguetTerme : heissen und sein und nit anderst alß obvermelte
auwen in daß gmein genuzet werden sollen.
[2] Demnach aber, dyewyl der größere theil zwahren in dißer, unßer
gmeind jeder ein gantzen antheilTerme : , etlich aber
nur einen halben theilTerme : in dißen auwenTerme : zenuzen habend, alß sind dißes die
nammen der jennigen, so für sich, ihre erben ald nachkommen einen ganzen
antheil in den jerlichen reütinenTerme : zenuzen
befüegt seind:
Hanß BergerPersonne : , grichts gschwornnerTerme : ; Hanß
BerggerPersonne : , sein sohnTerme : ; Uli BerggerPersonne : , grichts gschworner; Hanß BergerPersonne : , sein sohn; Petter BöschPersonne : ; Christen BöschPersonne : , sein sohn; Andreas
RychPersonne : , redermacherTerme : ; Andreas ReichPersonne : , der schrepferTerme : ; sein sohn; Hanß Bösch,
schnydersTerme : Hanß genantPersonne : ;
Hanß BöschPersonne : , sein sohnTerme : ; Hanß
WeberPersonne : ; Andreas WeberPersonne : ,
sein sohn; Uli BerggerPersonne : , ChristasPersonne : sohn; Andreaß BergerPersonne : ; Christan
BerggerPersonne : ; Andreas HanßenPersonne :
selligen sohn; Conradt BergerPersonne : ;
Adrian ThinnerPersonne : ; Marti ThinerPersonne : ; Hanß
Wäber, der alt müllerTerme : Personne : ; Hanß ThinnerPersonne : , Bläßis UllisPersonne : sohn; Ruedolff
RynerPersonne : ; Hanß Bösch im HoltzLieu : Personne : ; Hanß RupfPersonne : ; Hanß
RynerPersonne : ; Christan
RynerPersonne : ; Caspar LingiPersonne : ;
Conradt BäbiPersonne : ; Hanß Jörg BäbiPersonne : , gebrüedere; Jörg ReichPersonne : , ChristasPersonne : sohn; Uli
ThinnerPersonne : , BläßisPersonne : sohn;
Hanß ThinnerPersonne : , DyßlisPersonne : sohn.
Hernach genannte aber hat jeder für sich und ihre erben jerlichDurée répétée : 1 année nur ein halben theilTerme :
zenuzen, alß Jörg BäbiPersonne : ; Jacob ReichPersonne : , der zeigerTerme : ; Andreaß ReichPersonne : ,
JörlisPersonne : sohn; Hanß Philiph BäbiPersonne : ; Hanß WeberPersonne : , RoudolffenPersonne :
sohn; Hanß DuschPersonne : , der schmidTerme : ; Hanß
ThinnerPersonne : , BläßisPersonne : sohn;
Joßeph RynerPersonne : ; Stoffel BöschPersonne : .
Darbey dann die heiter abred geschechen, daß wann über kurz oder lang
einer ald der andere von letst ermelten, so nur halbe
theilTerme : habend, auch zue einem ganzen
theilTerme : stahn woltend, ihnen selbiges gegen bezallung fünffzechen guldinUnité monétaire : 15 florins an
barem gelt in der gmeindseckhelTerme : jederwylen
zugelassen werden solle, wie dann auch die jennigen von unßeren gmeindtsgnossenTerme : , so sich dißmahlen nach nit in
verlyben konnen ald wöllen, glycher gestalten vergünstiget wirt, mit
erlegung in der gmeind seckhel fünffzechen guldinUnité monétaire : 15 florins für ein halben ald dryßig guldinUnité monétaire : 30 florins für ein
ganzen theil, sich mit der zeit erforderender määssen ein zukauffen.
[3] Für das drite ist auch abgeredt und verglichen worden, daß ein jeder
der jennigen, so umb einen
ganzen theilTerme :
angeschryben,
[jerlichDurée répétée : 1 année]Endommagé par encre estompée, complété à l’aide de EKGA Salez 32.01.31, Bürgergemeindesachen, 25.04.1661, S. 3a
mehr nit alß einen theil, welche aber umb ein
halben theilTerme : eingschryben, auch mehr nit als einen halben für
sich und ihre
haußhaltungenTerme : ze nuzen haben
sollend und daß zu allen und jeden zeiten, so lang ein eigner
rauchTerme : gefüert wird. Wan auch ein
haußvatterTerme :
abstribtTerme : und die haußhaltung glychwoln durch
die hinderlassne
witwenTerme : ald
kinderTerme : uffrecht blybt und erhalten wirt, soll
selbige glycher gstalten deß ihnen zugeschryybnen ganzen ald halben theil
nuzungTerme :
jerlichDurée répétée : 1 année geniessen. Fahls aber die haltung
durch todfahl ald ander ursachen halben abgadt und kein eigner rauch nit
mehr gefürth wirt, so sol als dann selbiger gebürende antheil einer ersammen
gmeindTerme : gehören und zufahlen.
[4] Wann aber für daß vierte ein neüwe
haußhaltungTerme : uffkombt, alß daß der eine ald andere, dessen
vatterTerme : eintweders umb ein gannzen ald ein halben
antheil dißer genämen rechtsamin sich inverleybt befindt, einen eignen
rauchTerme : zefüehren anhebt, sol als dan ein solcher
glycher gstalten eintweders ein halben oder ganzen theil in den
jerlichenDurée répétée : 1 année
reütinenTerme : zugetheilt werden, doch der
gstalten, das so selbiges geschicht, vor verfließung der von dato diß
brieffs nechst kommenden
fünff jahrenPériode : 5 années, ein solcher,
so einen ganzen theils fechig, darfür
zechen guldiUnité monétaire : 10 florins , so es aber geschicht in
den
fünff daruf nechst volgenden jahrenPériode : 5 années, alß dann
darfür
fünff
guldiUnité monétaire : 5 florins . Wan er aber nur eins halben theil fehig, auch nur halb so
viel in den ernannbten gmeindt
[seckhel]Endommagé par des traces d’eau ou
d’humidité, complété à l’aide de EKGA Salez 32.01.31, Bürgergemeindesachen, 25.04.1661, S. 5b zu bezallen schuldig sein solle. Nach wellicher obbestimbter
zeit der
zechen jahrenPériode : 10 années einicher uffkommender neüwen
hußhaltungTerme : nüzit wytters diß fahls
zuzesuchen.
[5] Wann wellicher obernambten bschwerd und ufflagen aber für daß
[fünffte]Endommagé par des traces d’eau ou
d’humidité, complété à l’aide de EKGA Salez 32.01.31, Bürgergemeindesachen, 25.04.1661, S. 5c
HanßPersonne :
und
Uli BergerPersonne : , beide
grichtsgschworneTerme : , deßglychen
Petter BöschPersonne : ,
Andreas ReichPersonne : ,
redermacherTerme : ,
Hanß Bösch, schnyders HanßPersonne : und
Hanß Weber, der alt meßmerTerme : Personne : , für sich und ihre
söhneTerme : genzlich befreyet sein sollend, obglych in wehrender zyt
der bestimbten nechst kommenden
zechen jahrenPériode : 10 années
ein neüwe
hußhaltungTerme : von ihnen nachen uffkommen
unnd einer ald der andere ihrer söhnen ein eignen
rauchTerme : zefüehren anheben thete. Wie dan in glychem verstand auch
deß
Andreaß HanßenPersonne : ,
landtsfenderichTerme :
BäbisPersonne : selligen und
Uli Thinners BläßisPersonne : söhn diß fahls nüzet witers
uffzuleggen, ob gleich wohl wegen getroffnen
hyradtsTerme : jeder derselbigen vor verfließung der bestimmbten
zechen jahrenPériode : 10 années ein eigne hußhaltung füehren
wurde.
[6] Unnd obwollen für daß sechßte einiche von ernambten einverlybten
haußhaltungenTerme : mehrers nit als einen theil
zenuzen befüegt, so ist jedoch von einer ehrsammen gmäindTerme : für dißmahlen die inwilligung geschechen, daß wyllen
HanßPersonne : und Uli BergerPersonne : , beide grichts
gschwornneTerme : , und Petter BöschPersonne :
jeder für sich und seinen eltisten sohnTerme : ,
deßglychen deß fenderichTerme :
BäbisPersonne : und Andreas HanßenPersonne :
seligenÀ l’original : se söhn, umb zwen theil eingekaufft habend, selbige die nuzungTerme : von beiden theillen jerlichenDurée répétée : 1 année in ihre hauß haltungen nach ihrem beliben beziechen
söllend, so lang biß daß gedachte ihre söhn ald einer oder der ander von
gedachten brüederenTerme : sich sönderend und einen
eignen rauchTerme : zefüehren anhebend, da als dann
einem jeden derselbigen die nuzungTerme : von
seinem gebührenden antheill nachvolgen unnd zu einichen zyten nit wyters
zwen theil in ein haußhaltung genuzet werden sollend, mit der fehrneren
erleütherung, daß so lang von dem Andreaß
HanßenPersonne : ald landtsfenderichTerme :
BäbisPersonne : selligen söhnen eine zweyte
eignen haußhaltungen begriffen, ihnen auch nur zwen theil verblyben. Wan
aber auch der drite, so wol als die anderen zwen einen eignen rauch füehren
thedte, dan zu mahlen einem jeden derselbigen die jerlicheDurée répétée : 1 année nutzung von einem ganzen theil ohne fehrnere ufflag und
beschwerd gestattet werden sol.
[7] Dannethin aber, so ist auch dem Uli
ThinnerPersonne : , AdamsPersonne : sohn zu
GardisLieu : , deßglychen deß
Hanß ThüßelsPersonne :
seligenÀ l’original : s
kinderTerme :
die inwilligung geschechen, daß, obwoln sey in SallezLieu : nit gmeindgnößigTerme : sind, deßen ungeachtet, ihnnen ihr besizende antheil
in gedachten auwenTerme : nach uff dreü jahrPériode : 3 années lang zenuzen verblyben solle. Also, daß gedachter
Uli ThinnerPersonne : von den jerlichenDurée répétée : 1 année
reütinenTerme : einen ganzen theilTerme : , deß ThüßelsPersonne :
seligenÀ l’original : s kinder aber einen halben theilTerme : in
wehrender zyt der dreü jahrenPériode : 3 années zenuzen habend. Nach
wellicher verfließung ihnen fünff und vierzig guldinUnité monétaire : 45 florins von einer ehrsammen gmeindTerme : für angedeüte anderthalben theil
bezalt und gut gemachet werden. Unnd dann zemahlen sy einiche fehrnere
ansprach ald rechtsammi in dißen auwen nit wytters habend sollend.
Wann nun wir, ein ganze gmeind, obernambter puncten und articklen halb unß einhellig mit ein anderen vereint und verglychen,
alß habend wir deßen zu mehrer bekrefftigung mit flyß und ernst erpetten,
vohr hochwolgedachter junckher landtvogt, daß er sein eigen insigel
offentlich für unß, unßere erben und nachkommen an dißen brieff
gehenckht, doch zevohr mein gnedig herren an ihre freyg herrschafften
Sax und VorsteckhLieu : rechtsamminen,
auch ihme, junckher landtvogt, und seinen erben ohne schaden. So
beschechen uff santt JörgenPersonne : tag, alß mann von der gepurt
Christi, unßers lieben herren und erlößers, gezelt, sechß zechen hundert
sechßzig unnd ein jahreDate : 25.04.1661
etcAbréviation.
Résumé
Die Gemeinde Salez vereinbart auf Befehl, Rat und Einverständnis von Johann Ulrich Escher, Landvogt von Sax-Forstegg, mit Landeshauptmann Adrian Ziegler, Landammann Ulrich Roduner und Landschreiber Andreas Roduner, zum Nutzen der Gemeinde und der Wuhren, dass alle Auen in der Gemeinde Salez, die Nollenau, Spitzau, Thomasenau, der Landsknechten Spitzau mit der Ungerechtsau und den Fürhöpter an der äusseren Usserunderau und oberhalb Neufeld mit dem genannten Cher in Zukunft kein Eigentum, sondern Gemeindegut sein sollen.
1. Die Auen umfassen 185 Äcker, 29 Rodungen, jeder Acker zu 40 Ruten in der Länge und vier Ruten in der Breite, die Rute zu 12 Werkschuhen gerechnet.
2. Einige Personen besitzen einen ganzen Anteil, andere nur den halben Teil der Nutzung. Wer einen halben Teil besitzt, kann jederzeit für 15 Gulden die andere Hälfte erwerben. Diejenigen, die keinen Anteil haben, können für 15 Gulden den Halb- bzw. für 30 Gulden den Ganzteil erwerben.
3. Wer sich für einen Teil eingeschrieben hat bzw. für einen halben Teil, soll das in diesem Jahr auch so nutzen. Stirbt der Hausvater und wird der Haushalt durch die Witwe oder die Kinder weitergeführt, soll der Anteil weiter genutzt werden. Falls der Haushalt jedoch aufgelöst wird, gehört der Anteil der Gemeinde.
4. Neue Haushalte, deren Vater bereits einen halben oder ganzen Teil besessen hat, sollen in gleicher Grösse einen Anteil bekommen. Für einen Ganzteil sollen sie innerhalb der nächsten fünf Jahre 10 Gulden und dann innerhalb der weiteren 5 Jahre noch 5 Gulden bezahlen. Für den halben Teil muss jeweils die Hälfte bezahlt werden.
5. Die Gerichtsgeschwornen Hans und Ulrich Berger sowie Peter Bösch, Andreas Reich, Rädermacher, Hans Bösch u. a. sollen für sich und ihre Söhne von diesen Bedingungen befreit sein, auch wenn in den nächsten 10 Jahren einer ihrer Söhne eine eigene Haushaltung gründet.
6. Bestimmte Personen haben für sich und ihren ältesten Sohn zwei Teile gekauft, deshalb können sie beide für ihren Haushalt nutzen bis einer der Söhne einen eigenen Haushalt gründet.
7. Einige Personen, die in den Auen Land besitzen, aber nicht Gemeindegenossen sind, dürfen diese noch drei Jahre nutzen, danach wird sie die Gemeinde mit 45 Gulden für ihren Besitz entschädigen.
Johann Ulrich Escher, Landvogt von Sax-Forstegg, siegelt.