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SSRQ SG III/4 170-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, par Sibylle Malamud

Citation : SSRQ SG III/4 170-1

Licence : CC BY-NC-SA

Glarus bestätigt die Stiftung einer Winterschule in Sevelen und eine Ordnung über die Verwaltung des Stiftgutes

1637 février 16.

Landammann und Rat von Glarus bestätigen Hans Spitz und Niklaus Engler, den Abgeordneten von Sevelen, die Stiftung einer Winterschule in Sevelen, denn dort fehlen schon seit längerem ein Pfarrer und Geld für die Schule. Gleichzeitig stellt Glarus eine Ordnung über die Stiftungsgüter auf:

1. Die Stiftungsgüter dürfen nur für Schulzwecke verwendet werden.

2. Das Jahreseinkommen soll zu Beginn einem Geistlichen ausbezahlt werden. Wenn ein Lehrer nachlässig ist, kann er ersetzt werden.

3. Wenn ein Stifter mit dem Verhalten eines Lehrers gegenüber seinen Kindern nicht zufrieden ist, darf er deshalb die Stiftung nicht vermindern.

4. Stifter dürfen die Schule nutzen. Vermögende Leute dürfen erst nach einer Vergabung diese Schule nutzen. Die Obrigkeit behält sich vor, ihnen bestimmte Auflagen zu machen. Armen steht die Schule kostenlos offen.

5. Die Stiftungsgüter dürfen nicht veräussert oder ausserhalb der Gemeinde vererbt werden.

6. Die Stiftungsgüter dürfen nicht als Unterpfand gegeben werden.

7. Die Gemeinde wählt einen Schulvogt. Ein Stifter kann bei ihm seine Stiftung ausrichten.

8. Die Erlegung des Schulgelds sollte in keiner schlechten Währung erfolgen.

9. Bedingungen für neue Stiftungen: Diese sollen mit einem Pfand versichert werden. Reiche Leute können drei Jahre lang lediglich den Zins entrichten, anschliessend müssen sie ein Unterpfand stellen.

10. Der Schulvogt soll jährlich bei der Gemeinderechnung in Anwesenheit des Landvogts Rechnung ablegen.

11. Stiftungen für die Pfründe sollen der Pfründe verbleiben.

Der Aussteller siegelt.

  • Cote : OGA Sevelen B 99.22, S. 3–8
  • Date : 1637 février 16
  • Tradition : Abschrift, Buch (199 Folii beschriftet) mit Ledereinband
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 21.0 × 33.0
  • Langue : allemand

  • Cote : LAGL AG III.2446:001a
  • Ancienne cote : LAGL VI. 258
  • Date : ca. 1637 – 1700
  • Tradition : Abschrift, Heft (4 Doppelblätter, 8 Seiten beschrieben)
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 17.0 × 21.5
  • Langue : allemand
  • Cote : LAGL AG III.2446:001b
  • Date : 18 e s.
  • Tradition : Abschrift, Heft (3 Doppelblätter, 10 Seiten beschrieben)
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 22.0 × 33.5
  • Langue : allemand

  1. Erste Bestrebungen zur Errichtung einer SchuleTerme : in WerdenbergLieu : sind bereits 1560Date : 1560 zu erkennen, denn 1561Date : 1561 meldet der Landvogt von Werdenberg-Wartau nach GlarusLieu : , dass er jemanden für den Schuldienst gefunden habe (LAGL AG III.2446:002; AG III.2402:052; Literatur: Winteler 1923, S. 174–175). Doch bereits 1563Date : 1563 kündigt der Lehrer wegen zu geringen LohnTerme : s (LAGL AG III.2446:003). Erst 1637Date : 1637 wird durch die folgende Stiftung eine dauerhafte Winterschule in Sevelen eingerichtet.

    Das gesiegelte LibellTerme : zur StiftungTerme : der SchuleTerme : mit einer OrdnungTerme : zum StiftungsgutTerme : ist im Original nicht mehr erhalten. Es existieren jedoch drei Abschriften, wobei sich die älteste Abschrift aus dem 17. Jh. im LAGL (LAGL AG III.2446:001a) sprachlich von den beiden Kopien aus dem 18. Jh. unterscheidet, indem die einzelnen Artikel in leicht veränderter, vereinfachter und teilweise verkürzter Form niedergeschrieben sowie mit einem Namensverzeichnis der Stifter und der gestifteten Beträgen versehen wurde.

    Als Vorlage dient hier die ausführlichere Abschrift, die einleitend in das neue UrbarTerme : der Schule eingetragen wurde (OGA Sevelen B  99.22, S. 2–8), nachdem GlarusOrganisation : 1735Date : 1735 dessen Erstellung bewilligt hat (OGA Sevelen B 04.11, S. 164). Die zweite Abschrift im LAGL ist eine wörtliche Kopie des Eintrags im Schulurbar (LAGL AG III.2446:001b).

  2. 1640Date : 1640 bestätigt Landvogt Jakob FeldmannPersonne : von Werdenberg-WartauLieu : , dass drei Jahre nach der StiftungTerme : alles, was er in das UrbarTerme : zur StiftungTerme : und zu den StifternTerme : schreibt, der Wahrheit entspreche und wie andere Urbare gültig sei. Dieses besiegelte UrbarTerme : der Schule ist nicht mehr erhalten. Die Bestätigung mit einem NamensverzeichnisTerme : der Stifter mit den gestifteten Summen (insgesamt 1864 Gulden) werden jedoch 1735 ebenfalls in das neue Schulurbar eingetragen (OGA Sevelen B 99.22, S.11–23). Von der Bestätigung mit dem Namensverzeichnis existieren zwei weitere Abschriften im PGA Buchs (PGA Buchs U 09 A-1; U 09 A-2 [mit Transkription im Archivverzeichnis]).

  3. 1726Date : 1726 bewilligt GlarusOrganisation : der Gemeinde SevelenOrganisation : die Errichtung einer Schule im SommerTerme : und im WinterTerme : (PA Hilty S 006/042). Zur Schule in SevelenLieu : vgl. auch OGA Sevelen B 99.22, die Streitigkeiten zwischen dem SchulvogtTerme : und der Gemeinde SevelenOrganisation : um Beiträge an die SchuleTerme : (PGA Sevelen B05-B07 [1643–1652]) sowie den Streit zwischen den Seveler Gemeindedritteln um Beiträge an die Schule (OGA Sevelen B 04.11, S. 159–163 [1731–1733]).

    Zur Errichtung einer Schule in WartauLieu : vgl. den sogenannten Weingartenbrief LAGL AG III.2430:013, S. 23–24; Literatur: Kuratli 1984, S. 141–152.

  4. Zur Schule in Sax-ForsteggLieu : vgl. SSRQ SG III/4 213-1.

Texte édité

Wir, landtamen und rath zu GlarusOrganisation : , bekenend und thund kundt offenbar allermeniglichem hiemiten, das an heüt dato, allß wir rathß weiß beyeinanderen versamleth warend, für unß komen und erschinen sind, von unßeren lieben und gethreüwen der graffschafft WerdenbergLieu : von der gmeind SevalaOrganisation : abgeordnete Hanß SpizPersonne : und Niclaus EnglerPersonne : , alda sy unß in obgedachter ihrer anbrigen laßen, welcher gestalten ohne ihr underthenig anerineren unß, ihren gnädigen herren und oberen, frisch und wol in angedenckhen sein werde, waß maßen sy etliche jahr har nit allein geistlicherTerme : , eigner geistlicher herren und kirchen dienerenTerme : , sonderen auch danacher notwendiger underrichtsTerme : der zahrten jugendtTerme : in der schuolTerme : entmanglen müößen.

Welches fürnemlich darauß entstanden, dz die pfarrpfruondTerme : mit umb cöstenTerme : , intragenden nuzungen, rähntTerme : und zechentenTerme : durch stätige hinscheid und verenderung der geistlichen mehr in schwinerungTerme : als in zunemung erwachßen.

Wan nun sy und mit namen under ihnen etliche der guotmüötigen dißer sach so weith nachgsinet, damiten in einem und dem anderen dißerem mangelTerme : begegnet und in sonderheit ihre jugentTerme : in der schuolTerme : mangels christlicher underweißung nit so gar verabsaumt werde, alß habendt sy ir nach guotwilligem vermögen sich dahin resolviert und erclert, besundere gstifftTerme : und vergabungenTerme : zu uffnungTerme : und enthaltung einer wol bestelten winterschuolTerme : zu vermachen mit dem pitlichen und demüetigen begeren, wir ihnen in solchem, ihrrem christlichen vorhaben nit nur befürderlich, sonderen sy und ihre nachkomenden bey über gabeten stifftungTerme : unden gesezte articul gnädig bliben laßen, handhaben, schüzen und schirmen und zu versicherung deßen alles solches mit unßerem hochoberkeitlichen landts seccret bekrefftigen wollend.

Und nach dem nun wir ihr obbemelt, loblich und christlich vorhaben nit nur hochnothwendig, [p. 4]Saut de page sonderen ihre hierüberen nachgsetze articul ihnen und ihren nachkomenden dienstlich und ruhmlich, unß aber unßeren hochheiten nit nachtheilig befunden, alß habend wir selbige nachgesezter maßen zu ratificierenTerme : und confirmiern in dhein verweigerung ziehen wollen.

Wir wollend hiemiten auch selbige gut gheißen und ihre nach nachkomenden darbey bliben zulaßen und gnädig begeben und versprochen haben.
[1] Und benamtlichen für dz erst wollend wir, daß solcher stiffterenTerme : vergabungenTerme : eintzig und allein der schuolTerme : und schuolhaltungTerme : dienen, darbei verbliben und über kurz nach lange zeit, weder durch sy nach ihre nachkomenden, weder durch geistlich nach weltliche nach einiche personen, under was preetext, vorwand und schein es immer gsein und erdacht werden möchte, suma auf keinerley weiß nach weg, von der schuol, weder rechtlich nach güetlich, nit solle verzogen, abgesprochen, veraberwanddlet, verwendt nach anderwerts gebrucht, mißbrucht old angesprochen werden. Und da je leüth über kurz oder lang, es werend geistlich old weltlich, es werend dißer stifftungenTerme : inverleibt old nicht, welche erst erzelter und anderer maßen dißere stifftungen der schuolTerme : anzugriffen und mit wz fürley mitlen an zetasten oder sonst ohngebürlich darmit umbzegahn sich anmaßen weltend, dardurch besagte stifftung zu ohncostenTerme : , zu entgeltung oder anderer benanten old ohn benamter ohngelegenheit gebracht werden möchte, sollend solche personen, die solches anfiengendt, nit allein mit cöstigen belegt, sonderen ernstlich gestrafft werden. Sich auch allwegen die schuolstifftungTerme : nichts zu entgelten haben, sonderen bey solchen rechtsamenen und an dem orth verbliben, wie bey dißeren und volgenden articulen anbedeingt worden, maßen die stiffterTerme : solches der und keiner anderen gestalten vergabet habendt.

[2] Zum anderen, daß derselbigen stifftung und jerliches einkommenTerme : je nach gestaltsame der zeiten, der fählTerme : und grat jahrenTerme : , des vermögensTerme : und anderen beschaffenheiten der gebür nach vorauß einem herren geistlichen ervolgen welend laßen und daß allein von der haltenden schuolTerme : wegen. Da aber bey grath jahrenTerme : [p. 5]Saut de page einem, der die schuol verwessenTerme : thut, das inkommen solchen gstifftsTerme : nit volkomen sol übergeben, sonderen ein theil deßselbigen in vorrathTerme : gstelt werden, damiten man auf den fahl bey fälbaren jaren einem schuolmeisterTerme : die handtzbieten habe und dz capitalTerme : ohngeschweinertTerme : verblibe, mit dem lauteren bedingten anhang daß, so vehr ein geistlicherTerme : järlich in der gmeindt SevalaLieu : ein monat vorzeits bestimter anhebung der schuolTerme : die schuol selbsten mit schuol erheüschentem fleiß und ernst zehalten sich verlauten, die gmeind ansprechen und es erstaten thete. Wan und aber ein geistlicher das nit thete oder thun welte und die jugendtTerme : durch in fahrläßigkeit verabsaumtTerme : und deßen vor unßeren jeder wilen habenden landtvögten durch biderbe leüth überzeüget wurde, daß alß dan sy, die gmeind, einen anderen schuoldienerTerme : , so der jugendt, wie es sich gebürt, fleißiger bevorstiende, wol erheüschenTerme : und erkießenTerme : , auch nach gstaltsamme deß inkommensTerme : und jahrgangsTerme : werden laßen. Mögendt da auch jeder zeit ein schuoldienerTerme : uff dz weinigst, nach dem der winterTerme : wie ghört angegangen, die schuol vier monatPériode : 4 mois lang zehalten schuldig sein sol.

[3] Zum driten sollend die jenigen, welche hieran gestiffet oder deren nachkomen, wo etwan einer old mehr derselbigen auß ohn verstendigem iffer nit gedulden möchtend, wan ein schuoldienerTerme : ihre kindTerme : mit schuol erheüschendem ernst Variante alternative dans LAGL AG III.2446:001a : ammtspflichtig unda der gebür nach handhabendte und bezüchtigteTerme : , ihrer oder der irigen vergabungen halber dem selbigen keinen intragTerme : , anforderung und bhaltung am inkommen zmachen nit befüögt sein.

[4] Zum vierten sollend alle die jenigen, welliche ihre vergabungenTerme : an dißere schuol haltungenTerme : geordnet, solches allein für sy und ihre erben zu genießen haben, mit solcher erlüterung, das wo etwan eigenrichtigeTerme : , vermögliche, hablicheTerme : leütTerme : werend, [p. 6]Saut de page die dahin nützit vergabet hetend, solche und ihre nachkomen dißerer stifftung weder vechigTerme : nach gnoßTerme : sein solend, biß so lang alß sy oder ihre nachkommen ihre vergabung auch darbey theten. b–Doch dochCorrigé de : Doch–b bhalten wir unßerer hochheit bevor, dergleichen vermüglichen lüthen (wo güötlichs nüzit erheblichCorrigé de : )c ein gebürlichen aufflagTerme : nach beschaffenheit hab und gutsTerme : dahin zebegeben auffzerlegen, damiten die schuolTerme : allgemein und frey seyge.

Waß armeTerme : und ohn vermögliche betrifft, solle den selbigen zur underweißung umb gottes willen die schuol offen stohn, es seige gleich an jezo oder in könfftigen zeiten, in ansehung, gott an dem gmeinen underricht gottseliger jugenden imer zu gnädiges gefallen tragen thut.

[5] Zum fünfften sol dz vermachte schuol gstifftTerme : und deselbigen recht, gnuß und grechtigkeit nit wie ander hab und gut vererben oder gerbt, verschencktTerme : oder verkaufftTerme : werden von denen oder deren nachkommenden gegen denen, so nüzit, oder ihre elteren und forderen, an dißer stifftungTerme : hatend. Es sol auch dißere stifftungTerme : sich nit auß der gmeind SevalaOrganisation : erben, vil wenniger von der schuol ziehen laßen.

[6] Zum sechßten habend die anfänger dißer vergabungenTerme : ihnen vorbehalten, hierumb ohne eineß jeden gutwiligkeit keine ewige, ohn ablößliche säzTerme : uff under pfandenTerme : zu machen, darbey wir es auch verbleiben laßen wellendt, sitemahlen, wie nachfolgt, ein schuol d vogtTerme : brieff so ablößlich in keiner münzwendungTerme : dz gelt zu nemmen schuldig sein sol.

[7] Zum sibenden, wan einer sein uffgmächtTerme : zu dißer schuolTerme : einem schuolvogtTerme : , welcher von der gmeindTerme : dahin erwehltTerme : ist und erwelt werden sol, samethafft erlegen und außrichten wellte, so sol es der schuol vogt schuldig sein zenemmen. Es sol aber einer, welcher dz thun welte, es einem schuolvogt ein halb jarPériode : 6 mois zuvor an und abkünden. Oder da es nit bescheche, sol ein schuolvogtTerme : solches zeempfahen nit schuldig sein.

[p. 7]Saut de page

[8] Zum achten sol in erlegungTerme : des auffgmachtßTerme : keiner kein gfahr brauchen, alß da sein möchte in hocher wehrungTerme : , schwalTerme : , auffgang, steigerung oder andere besorglichkeit schlechter münzenTerme : , suma uff keinerley weiß nach weg. Und sol e–es esCorrigé de : es–e deßwegen ein schuol vogtTerme : , in solchen beschaffenheiten zenemen und sich bezalt zu machen laßen, nit schuldig sein.

[9] Zum nünten, ob einer an offternammtes orrtt der schuolTerme : verstifften thete und es aber am cappitalTerme : so lang und weit zu erlegen ufzuge, daß darby seines übelhaltens oder ohnhaußes gfar zu besorgen were, sol selbiger schuldig sein, solcheß, sein testammentTerme : , inert jarßfristPériode : 1 année mit abloßiger und pfandTerme : zu versicheren. Was aber reiche, hablicheTerme : leüth antrifft, kan solchen umb den zinßTerme : dreü jahrPériode : 3 années lang wolgeduldet werden. Doch nach hinfließung der dreyen jarenPériode : 3 années solend selbige auch abloßige underpfandTerme : geben, damit sich diß fals der armme, welcher sein gutwiligkeit auch darby thut, nit zu beklagen habe. Es sollend auch obwol gemelte schuolvergabungenTerme : des hauptgutsTerme : und der zinßen halber in der inziechung gleiche recht haben wie die kilchen spänTerme : und andere unßere ränthenTerme : .

[10] Und danethin zum zechenten sol ein schulvogtTerme : , der wie ein stürTerme : old gmeindvogtTerme : auch dahin erkießtTerme : , jerlich an der übrigen gmeindtrechnungTerme : , darby ein landtvogtTerme : bilich sein sol, deß schuolinkommenß und ußgebenß halber fleißige, getreüwe, rechte, schrifftliche rechnungTerme : geben und ime den zu mallen solliche mit der schuol mindstem costen abgenomen werden.

[11] Schließlichen, wan aber nebent und ußert dißer schuol stifftungTerme : , jez old in dz könfftig, gut herzige lüt sein möchtend, welche ir freygebigkeith nit an die schuolTerme : , sonder an die pfrundTerme : verstifften weltet, als solle selbiges ußtruckentlich der pfrund verbliben, so f–wol wolCorrigé de : wol–f alß obernambte stifftungTerme : der schuol. Und sol alß dan keinß in dz ander vermischt werden, in crafft diß brieffs.

[p. 8]Saut de page Unnd deß alles zu wahrem, bestendigem urkunt und imer wehrenden bestetigung habend wir, wol gedachte landtammen und gesammbter rath zu GlarußOrganisation : als herren der graffschafft WerdenbergLieu : , für unß und unßere nachkommen, jedach unß an der colaturTerme : zu SevalaLieu : , der pfrundenTerme : und oberkeitlichen rechtsammen und hochheiten halber, auch in der gantzen graffschaff ohne schedlich, unßers landt GlarußOrganisation : secret insigel an dißere leibelTerme : schrifft gehenckt, uff danstag, den 16.ten februari, nach der heilsammen menschwerdung unßers herren Jesu Christi gezelt sechßzechen hundert dreißig und darnach in dem sibenden jahreDate : 16.02.1637.

Annotations

  1. Variante alternative dans LAGL AG III.2446:001a : ammtspflichtig und.
  2. Corrigé de : Doch.
  3. Corrigé de : ).
  4. Suppression : voegt.
  5. Corrigé de : es.
  6. Corrigé de : wol.