SSRQ SG III/4 102-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, par Sibylle Malamud
Citation : SSRQ SG III/4 102-1
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Abschied wegen der Gerichtskompetenz des Herrn der Herrschaft Wartau gegenüber den das Sarganserland regierenden sieben eidgenössischen Orten
1515 juin 28. Baden
Description de la source
- Cote : LAGL AG III.2429:026
- Ancienne cote : LAGL 87
- Date : 1515 juin 28 Tradition : Abschrift (Doppelblatt, 1 Seite beschrieben), 18 e s.
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 24.0 × 36.5
- Langue : allemand
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Die hohe und niedere GerichtsbarkeitTerme : in der Gerichtsgemeinde WartauLieu : ist in Besitz der Landvogtei SargansLieu : mit Ausnahme der zur Herrschaft Wartau gehörigen niederen Gerichtsbarkeit innerhalb des EttersTerme : Gretschins, die in diesem AbschiedTerme : der Tagsatzungsgesandten festgelegt wird. Der Abschied ist ediert und kommentiert im Rechtsquellenband Sarganserland (SSRQ SG III/2.1, Nr. 128).
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Der GrenzverlaufTerme : des EttersTerme : wird bereits 1511 durch ein Schiedsgericht bestimmt, das auch die SteuerpflichtTerme : der Bewohner in der Pfarrei Wartau-GretschinsLieu : regelt und das Recht eines Herrn von WartauLieu : zur Vergabe der TaverneTerme : und der Güter innerhalb des Etters bestätigt (SSRQ SG III/2.1, Nr. 123, siehe auch SSRQ SG III/2.1, S. LXXIV).
Résumé
Die Eidgenössischen Tagsatzungsgesandten der sieben Orte, vertreten durch Bannerherr Jakob Meiss aus Zürich, Peter Zukäs aus Luzern, Hans Muheim aus Uri, Ammann Martin Flecklin aus Schwyz, Arnold Winkelried von Unterwalden, Venner Bartholomäus Kolin aus Zug und Ammann Heinrich Tschudi aus Glarus, entscheiden einen Streit zwischen dem Anwalt des Freiherrn Georg von Hewen und Heinrich Bruhin von Zug, Landvogt im Sarganserland, über die Gerichtskompetenzen eines Herrn der Herrschaft Wartau: Einem Herrn von Wartau steht die niedere Gerichtsbarkeit innerhalb des Etters über Eigengüter und Erbschaften sowie über Bussen bis zu 3 Pfund zu.
Es siegelt im Original Konrad Bachmann von Zug, Landvogt in Baden.