SSRQ FR I/2/8 76.22-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 76.22-1
Licence : CC BY-NC-SA
Anna Ackermann-Renevey – Jugement
1626 octobre 16.
Texte édité
BluthgrichtTerme :
Anna ReneveyPersonne : , welche sambstag verschinnenTerme : für gricht
gestellt, wegen aber gwüsses zusprechen frytag verschinnenTerme :
zwüschen achtHeure : 20:00 und nün uhren znachtHeure : 21:00 alles verneinet. Und
daruff wider in die gfangenschafft geführt worden. Zum
füwrTerme : lebendig mit urthellTerme : verfelltTerme : , a–wie hirvorAjout au-dessus de la ligne–a. Wyl sie wankhelmüetig und wie ppater MarigPersonne : anzeigt, das füwrTerme : mechtig apprehendiertTerme : , wylen aber der mordenTerme : zu vil unnd irem eignen
blut nit verschont, verblybts by der ersten urthellTerme : . Ist
aber das schleipffenTerme : erlassen, damit die geistlichen herren
iro desto baß zusprechen khönnendt.
gestellt, wegen aber gwüsses zusprechen frytag verschinnenTerme :
zwüschen achtHeure : 20:00 und nün uhren znachtHeure : 21:00 alles verneinet. Und
daruff wider in die gfangenschafft geführt worden. Zum
füwrTerme : lebendig mit urthellTerme : verfelltTerme : , a–wie hirvorAjout au-dessus de la ligne–a. Wyl sie wankhelmüetig und wie ppater MarigPersonne : anzeigt, das füwrTerme : mechtig apprehendiertTerme : , wylen aber der mordenTerme : zu vil unnd irem eignen
blut nit verschont, verblybts by der ersten urthellTerme : . Ist
aber das schleipffenTerme : erlassen, damit die geistlichen herren
iro desto baß zusprechen khönnendt.
Rath
Nach verleßner vergichtTerme : vor dem volkh, diewylen ein mißverstanndt mitgeloffen, in dem der grichtschryberTerme : nit verlesen, wie urthellTerme : unnd recht geben, das sie namblich zum
füwrTerme : lebendig condamniert. Soll es bymselben verblyben,
wie es der grichtschryber verlesen, diewylen jederwenigklich
es verhört unnd die arme frouw ouch tütschTerme : verstadt.
Damit aber der ganzen burgerschaft gnug beschehe, sol
sich der grichtschryber vor mehreren gwallt stellen und
syn versprechung thun, so wol ime müglich.
füwrTerme : lebendig condamniert. Soll es bymselben verblyben,
wie es der grichtschryber verlesen, diewylen jederwenigklich
es verhört unnd die arme frouw ouch tütschTerme : verstadt.
Damit aber der ganzen burgerschaft gnug beschehe, sol
sich der grichtschryber vor mehreren gwallt stellen und
syn versprechung thun, so wol ime müglich.
Description de la source