SSRQ FR I/2/8 71.31-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 71.31-1
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Pierre Meino, Toni Meino et alii – Instruction
1626 août 3.
Texte édité
Gfangne
Was dan die jetzige gefangne anbelangt, wylen die hingerichtt MeynoudaPersonne : sy endtschlagenTerme : , die sollend mit abtrag kostens, wan das vermögen vorhanden, usgelassen werden. Jedoch ward das mehrTerme : , das sy der buß und des kostens ledig synTerme : sollend. Und wan sy ein schynTerme : ihrer unschuld begerend, denselbig ihnen geben werde.
Des MeynosPersonne : khindernTerme : 1 aber sollend den fründenTerme : übergeben werden, nachdem sy werdend woll besichtiget syn.
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