SSRQ FR I/2/8 62.9-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 62.9-1
Licence : CC BY-NC-SA
Jean Monneron – Instruction
1623 juillet 3.
Texte édité
Gfangne
Der mestralTerme : MonneronPersonne : , der unschuldig unndt also
ehrlich syn will, allß m hmin heren des grichts, die in
examiniert undt zu kheiner bekhandtnußTerme : bringen
mögend. Der soll mit dem zendnerTerme : zwollem
uffzogenTerme : werden. Wann das nit hilfft, wirdt man
wytters räthig werdenTerme : , wie der sach zu thun sye,
doch mit den schnirlinenLecture incertainea soll man in auch probieren.1
ehrlich syn will, allß m hmin heren des grichts, die in
examiniert undt zu kheiner bekhandtnußTerme : bringen
mögend. Der soll mit dem zendnerTerme : zwollem
uffzogenTerme : werden. Wann das nit hilfft, wirdt man
wytters räthig werdenTerme : , wie der sach zu thun sye,
doch mit den schnirlinenLecture incertainea soll man in auch probieren.1
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