SSRQ FR I/2/8 54.1-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 54.1-1
Licence : CC BY-NC-SA
Pernette Bosson-du Repoz – Instruction
1621 juin 11.
Texte édité
Landtvogt von VuippensLieu :
Uff sin schryben ist erkhentTerme : undt befolen, das
die MorcierePersonne : Lecture incertainea solle ledig gelaßenTerme : werden, wyl es nur
ein verblendung ist. Die1 von BollLieu : oder RiaLieu : soll
mit der jungen tochter confrontiertTerme : werden, undt wo sie
beständig, hieher gefüret. Undt darzwüschen ein examenTerme :
ufgenommen werden, deß François sans surnomPersonne : halben;
wo er zu finden, soll er confrontiertTerme : , undt wo etwas
erhaltenTerme : wirt, ein examenTerme : ufgenommen; wo nit, erlaßen werden.
die MorcierePersonne : Lecture incertainea solle ledig gelaßenTerme : werden, wyl es nur
ein verblendung ist. Die1 von BollLieu : oder RiaLieu : soll
mit der jungen tochter confrontiertTerme : werden, undt wo sie
beständig, hieher gefüret. Undt darzwüschen ein examenTerme :
ufgenommen werden, deß François sans surnomPersonne : halben;
wo er zu finden, soll er confrontiertTerme : , undt wo etwas
erhaltenTerme : wirt, ein examenTerme : ufgenommen; wo nit, erlaßen werden.
Description de la source