SSRQ FR I/2/8 34.5-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 34.5-1
Licence : CC BY-NC-SA
Johannes Erzinger, Jost Wohlgemut – Instruction
1611 juin 15.
Texte édité
Gefangne
Joannes ÄtzingerPersonne : , ein studiosusChangement de langue : latin von MünsterLieu : , der wegen synes
nachgemelten landtmans, mit dem er conversiert und getrunkhen,
verdacht und ynzogenTerme : , aber unschuldig erfundenTerme : worden. Deßwegen
ist er ohn alle endtgeltnuß und costen erlassen, mit einer
commendationTerme : an die hAbréviation jesuiterTerme : , das sie dessen nit endtgelten lassen.
nachgemelten landtmans, mit dem er conversiert und getrunkhen,
verdacht und ynzogenTerme : , aber unschuldig erfundenTerme : worden. Deßwegen
ist er ohn alle endtgeltnuß und costen erlassen, mit einer
commendationTerme : an die hAbréviation jesuiterTerme : , das sie dessen nit endtgelten lassen.
Jost WolgemutPersonne : von MünsterLieu : , ein verdachter, böser bub, den
man ein lumpenTerme : , lekherTerme : und verlognen man betitlet, ouch
mit fünfzig yngezogner glguldenUnité monétaire : 50 florins von heimetTerme : Lecture incertainea gezogen. Obwoll er
unschuldig syn will, jedoch der zCorrection par-dessus, remplace : sbauberyTerme : und viler diebstälenTerme : verdacht. Soll dry mall lehr ufzogenTerme : werden.
man ein lumpenTerme : , lekherTerme : und verlognen man betitlet, ouch
mit fünfzig yngezogner glguldenUnité monétaire : 50 florins von heimetTerme : Lecture incertainea gezogen. Obwoll er
unschuldig syn will, jedoch der zCorrection par-dessus, remplace : sbauberyTerme : und viler diebstälenTerme : verdacht. Soll dry mall lehr ufzogenTerme : werden.
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