SSRQ FR I/2/8 34.2-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 34.2-1
Licence : CC BY-NC-SA
Jost Wohlgemut – Instruction
1611 juin 13.
Texte édité
Gefangner
Jost WolgemutPersonne : von MünsterLieu : , Lutzerner gebietsLieu : , umb begangne diebställTerme : zum JägernLieu : verdacht, welche er verneinet
und doch bekhendtTerme : , uf anstifftung des bösen fyndtsTerme : von
heimetTerme : gezogen und fünfzehn kronenUnité monétaire : 15 écus/couronnes endtragen zuhaben.
Soll nochmaln mitsampt dem yngezognen schüler examiniert werden. Und der bot, so gan ZürichLieu : zücht, im
durchreisen zu MünsterLieu : sich erkundigen. Der wirt
und wirtyn zum JägerLieu : sollend ouch bericht geben.
und doch bekhendtTerme : , uf anstifftung des bösen fyndtsTerme : von
heimetTerme : gezogen und fünfzehn kronenUnité monétaire : 15 écus/couronnes endtragen zuhaben.
Soll nochmaln mitsampt dem yngezognen schüler examiniert werden. Und der bot, so gan ZürichLieu : zücht, im
durchreisen zu MünsterLieu : sich erkundigen. Der wirt
und wirtyn zum JägerLieu : sollend ouch bericht geben.
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