SSRQ FR I/2/8 32.7-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 32.7-1
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Hans Winter, Christen Winter – Instruction
1611 avril 26.
Texte édité
Hans WinterPersonne : und andere des gefangnen Christen WintersPersonne : fründt bittend,
des armen mans alter zubedenkhen und mit der erlitnen
gefangenschafft ein gnädiges vernügenTerme : zu haben.
des armen mans alter zubedenkhen und mit der erlitnen
gefangenschafft ein gnädiges vernügenTerme : zu haben.
Gefangne
Christen WinterPersonne : , ein verdachter man der strudleryTerme :
und begangner blutschandtTerme : mit syner tochter, welcher
alles verneinet, soll nochmaln durch das gricht examiniert
werden, scharpf und mit betrouwungTerme : der marterTerme : . Sonst
würt man ein eignen weibell zu des WintersPersonne : tochter
schikhen. Wan es müglich und das sie es lybshalben erlyden mag, sie hinab gefüert werde.
und begangner blutschandtTerme : mit syner tochter, welcher
alles verneinet, soll nochmaln durch das gricht examiniert
werden, scharpf und mit betrouwungTerme : der marterTerme : . Sonst
würt man ein eignen weibell zu des WintersPersonne : tochter
schikhen. Wan es müglich und das sie es lybshalben erlyden mag, sie hinab gefüert werde.
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