SSRQ FR I/2/8 32.10-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 32.10-1
Licence : CC BY-NC-SA
Christen Winter – Jugement
1611 mai 5.
Texte édité
Gefangner
Christen WinterPersonne : , ein verdachter unholdTerme : und blutschänderTerme : ,
welches er mit syner tochter sol begangen haben, aber
eins und das ander beide sammen verneinend, ist erlassenCorrection à la hauteur de la ligne, a,
mit abtrag alles costens der gfangenschafft, wie ouch
der zügen und des RisozPersonne : nach des landtschrybers
schatzung. Soll ouch das urfeehTerme : schwerenTerme : , sich dheinsTerme : wegen
zurechen. Darzwüschen würt man sich syenthalben noch
wytters erkundigen, und wegen solcher ergernuß soll
er hundert kronenUnité monétaire : 100 écus/couronnes dem stattsekhellTerme : und xx Unité monétaire : 20 écus/couronnes dem
mußhaffenTerme : betzalen.
welches er mit syner tochter sol begangen haben, aber
eins und das ander beide sammen verneinend, ist erlassenCorrection à la hauteur de la ligne, a,
mit abtrag alles costens der gfangenschafft, wie ouch
der zügen und des RisozPersonne : nach des landtschrybers
schatzung. Soll ouch das urfeehTerme : schwerenTerme : , sich dheinsTerme : wegen
zurechen. Darzwüschen würt man sich syenthalben noch
wytters erkundigen, und wegen solcher ergernuß soll
er hundert kronenUnité monétaire : 100 écus/couronnes dem stattsekhellTerme : und xx Unité monétaire : 20 écus/couronnes dem
mußhaffenTerme : betzalen.
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