SSRQ FR I/2/8 208.23-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 208.23-1
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Marguerite Repond – Instruction
1741 décembre 9.
Texte édité
Marguerithe RepondPersonne :
So anheith solte vor gricht gestelt worden seyn, nunmehro aber die vordrige nachtPériode : la nuit umb ohngefehrt halber zween uhr morgensHeure : 1:30 in gegenwarth der väterÀ l’original : vv capucinerenTerme : und weiblen gählingTerme : gestorben, woruffhin sie durch den herrenÀ l’original : hn stattphysicisTerme : visitiertTerme : , auch von denen spythal chirugis eröffnetTerme : , undt an ihr noch aus- noch einwendig einiges zeichen eines gwaltätigen todts, wohl aber innerlichCorrection à la hauteur de la ligne, remplace : natüra natürliche ursachen eines unverhofften todts gefunden. Dessen cörper soll nach christcatholischemTerme : gebrauch zur erden gestattet werden, darzu die elende capellenLieu : gewidmet und bestimbt. Alwo selber under begleidt eines capellan oder anderen priester durch die bettelvögtTerme : getragen und begrabenTerme : werden soll, welches wohlgeehrter herrÀ l’original : wohlg h großweibel1 zu verangstalten wissen wird.
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