SSRQ FR I/2/8 207.31-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 207.31-1
Licence : CC BY-NC-SA
Jacques Bouquet – Instruction
1731 août 22.
Texte édité
CorbersLieu :
Daß schreybenDans la marge subChangement de langue : latin 21ten huiusChangement de langue : latinDate : 21.08.1731 des statthalters sambt beylag wegen den
einligenden BouquetPersonne : seindt abgelesen worden.
Disere schreyben sollendt dem hochgeehrten hAbréviation burgermeisterTerme : 1 ingehändiget werden, damit er alles erdaureTerme : und nach
befindenheit mit die wohlgeehrten hhherren grosgrosweibel2 und gerichtschreybern3
am künfftigen sambstag ihn zur examinationTerme : ziehen.
einligenden BouquetPersonne : seindt abgelesen worden.
Disere schreyben sollendt dem hochgeehrten hAbréviation burgermeisterTerme : 1 ingehändiget werden, damit er alles erdaureTerme : und nach
befindenheit mit die wohlgeehrten hhherren grosgrosweibel2 und gerichtschreybern3
am künfftigen sambstag ihn zur examinationTerme : ziehen.
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