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SSRQ FR I/2/8 204.33-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg, Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe

Citation : SSRQ FR I/2/8 204.33-1

Licence : CC BY-NC-SA

Maria Duchêne-Ribotel – Instruction

1683 avril 2.

  • Cote : AEF, Ratsmanual 234 (1683), p. 202
  • Date : 1683 avril 2 (2da aprilisChangement de langue : latin 1683)
  • Support d’écriture : Papier
  • Langue : allemand

Laut dieser Anweisung sollte die Angeklagte von einer Delegation von Kleinräten verhört werden, die nicht im Stadtgericht, sondern im Land- oder Appellationsgericht sassen. Der Kleine RatTerme : wollte damit eine weitere Einschätzung bezüglich ihres Geisteszustands erhalten, um das weitere Vorgehen zu bestimmen. Hier dokumentiert sich eine neue Herangehensweise des Kleinen Rats: Ein paar Jahrzehnte früher wären wohl Geistliche hinzugezogen worden, um die Angeklagte auf Besessenheit zu untersuchen.

Texte édité

Inligende
Marie RibotellPersonne : werde nochmahlen examiniert,
durch hAbréviation statthaltern VonderweitPersonne : 1, hAbréviation P FProsper Franz
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Personne :
unnd hAbréviation RämiPersonne : zu erfahren, ob sie
wohl by sinnen, damit man nach beschaffenheit
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Annotations

    1. Gemeint ist möglicherweise der Kleinrat Simon Peter VonderweidPersonne : .