SSRQ FR I/2/8 165.8-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 165.8-1
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Jakob Berger – Supplique
1652 octobre 9.
Texte édité
Jacob BergoPersonne : Dans la marge, dessen ehefrau1 gefangen geweßen unnd zimblicher unkosten
ihme abgevorderet wirdt, umb welchen er pittlich angehalten, ihme solchen gnädigest nachzulassen. Unnd den stierTerme : ,
so man ihme pfandtswyßTerme : genommen, zu buwung synes ackheresTerme :
zu zustellen. Umb den nachlaß abgewißen, aber wan er
gegen darstellung gnugsammer bürgschafft oder anderwärtiger sichernuß sich verschrybenTerme : wolte, soll ihme etwas
beithsTerme : geben unnd der stierTerme : widerumb zugestelt
werden. Unnd wylen er sonsten nit bemittlet, alß stürt
man ihme 2 guldenUnité monétaire : 2 florins durch hrnherren bruderschafftsmeisterTerme : unndt
seelenmeisterTerme : .
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