SSRQ FR I/2/8 163.5-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 163.5-1
Licence : CC BY-NC-SA
Marguerite Favre-Piccand – Jugement
1652 août 29.
Texte édité
Gefangene
Marguerithe PiccandPersonne : soubçonnée du crimeTerme : capital, ne veut estre
confessanteTerme : d’aucun crimeTerme : . Sie ist noch jung unnd eben jüngsthin
khindtsTerme : genäßen, also das man sie für ein mahl zur folterungTerme : nit schlagen
kan. Deßwegen soll mit ihren das milteste fürgenommen a, namblichen in ihrem huß confiniertTerme : , ihren aber bewilliget werden, die kirchen zu
besuchen. Da wirdt man glych sehen, wie es mit ihren ein beschaffenheit
werde haben. Darzu soll man ein flyssige uffsicht haben.
confessanteTerme : d’aucun crimeTerme : . Sie ist noch jung unnd eben jüngsthin
khindtsTerme : genäßen, also das man sie für ein mahl zur folterungTerme : nit schlagen
kan. Deßwegen soll mit ihren das milteste fürgenommen a, namblichen in ihrem huß confiniertTerme : , ihren aber bewilliget werden, die kirchen zu
besuchen. Da wirdt man glych sehen, wie es mit ihren ein beschaffenheit
werde haben. Darzu soll man ein flyssige uffsicht haben.
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