SSRQ FR I/2/8 158.9-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 158.9-1
Licence : CC BY-NC-SA
Claude Bernard – Instruction
1651 octobre 2.
Texte édité
Gefangne
Claude BernardPersonne : , ein frantzosTerme : , zwölff järigerÂge : 12 ans , ein hexenmeisterTerme : ,
darumb die frag ist, ob er solle vor mehreren gwalt1
gestelt werden oder ob der täglich rathTerme : ihne zum
todt erkhennenTerme : wölle. Man findt syner jugendTerme : wegen
nit thunlichTerme : , ihne vor mehreren gwalt zu stellen.2 Darumb
ist ihme das leben alhie abgesprochen worden, daß er
solle mit dem schwertTerme : , unnd wan er nit halten will,
mit dem strangenTerme : gericht werden im BeluarLieu : .
Alßdan lange die gnad vor mehreren gwalt ohne
stellung syner person. Doch damit nit verfältTerme : werde
unnd der mehrer gwalt sich nit zu beschwären habe,
soll man nachfrag halten, wie man hievor in glychem
fahl procediert.3
darumb die frag ist, ob er solle vor mehreren gwalt1
gestelt werden oder ob der täglich rathTerme : ihne zum
todt erkhennenTerme : wölle. Man findt syner jugendTerme : wegen
nit thunlichTerme : , ihne vor mehreren gwalt zu stellen.2 Darumb
ist ihme das leben alhie abgesprochen worden, daß er
solle mit dem schwertTerme : , unnd wan er nit halten will,
mit dem strangenTerme : gericht werden im BeluarLieu : .
Alßdan lange die gnad vor mehreren gwalt ohne
stellung syner person. Doch damit nit verfältTerme : werde
unnd der mehrer gwalt sich nit zu beschwären habe,
soll man nachfrag halten, wie man hievor in glychem
fahl procediert.3
Annotations
- Gemeint ist der Grosse Rat.↩
- Normalerweise wurde das Todesurteil eines Angeklagten dem Freiburger Grossen Rat vorgelesen und musste von diesem abgesegnet werden. Dabei war der Angeklagte anwesend, d.h. er wurde vor den Rat gestellt. Anschliessend wurde das Todesurteil öffentlich vollstreckt. In Claude BernardsPersonne : Fall wollte man einen Teil dieses juristischen Prozederes überspringen: Aufgrund seines jugendlichen Alters sollte er direkt verurteilt und unter Ausschluss der Öffentlichkeit hingerichtet werden.↩
- Le passage qui suit concerne le procès mené contre Mathia Palliard-CosandeyPersonne : . Voir SSRQ FR I/2/8 154.35-1.↩
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