SSRQ FR I/2/8 157.3-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 157.3-1
Licence : CC BY-NC-SA
Anni Waeber-Schueller – Instruction
1651 août 30.
Texte édité
Gefangene
Anni SchuollerPersonne : , der häxeryTerme : verdacht, darumben sie an das lehre
seillTerme : geschlagen worden, an welchen sie keiner unthat bekandtlichTerme :
syn will. Sie ist verdenckhtTerme : , ob könne sie die milchTerme : den khüyenTerme :
mit dem rühemenTerme : ziechen benemmen. Wan sie mit nochmahliger
betröuwungTerme : , ob wolte man sie nochmahlen folteren, nichts bekenteTerme : ,
ist ledigTerme : mit abtrag kostens.1
seillTerme : geschlagen worden, an welchen sie keiner unthat bekandtlichTerme :
syn will. Sie ist verdenckhtTerme : , ob könne sie die milchTerme : den khüyenTerme :
mit dem rühemenTerme : ziechen benemmen. Wan sie mit nochmahliger
betröuwungTerme : , ob wolte man sie nochmahlen folteren, nichts bekenteTerme : ,
ist ledigTerme : mit abtrag kostens.1
Annotations
- Le passage qui suit concerne le procès mené contre Claude BernardPersonne : . Voir SSRQ FR I/2/8 158.3-1.↩
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