SSRQ FR I/2/8 149.7-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 149.7-1
Licence : CC BY-NC-SA
Madeleine Tinguely – Instruction
1650 juin 30.
Texte édité
Gefangne
Magdlen TängilliPersonne : , die ihrem fürgebenTerme : nach mit dem khindtTerme : umbgehet unndt
ein härumb stryehende mätzTerme : ist, unnd frywillig bekendtTerme : , ein hexTerme : zu syn.
Sie soll durch zwo hebammenTerme : gevisitiertTerme : unnd besichtiget werden. Befundt sie
sich nit schwangerTerme : , fahre man mit ihren für. Ist sie schwangerTerme : , werde referiertTerme : .
ein härumb stryehende mätzTerme : ist, unnd frywillig bekendtTerme : , ein hexTerme : zu syn.
Sie soll durch zwo hebammenTerme : gevisitiertTerme : unnd besichtiget werden. Befundt sie
sich nit schwangerTerme : , fahre man mit ihren für. Ist sie schwangerTerme : , werde referiertTerme : .
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