SSRQ FR I/2/8 142.27-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 142.27-1
Licence : CC BY-NC-SA
Tichtli Götschmann, Françoise Zosso – Instruction
1649 novembre 3.
Texte édité
Gefangne
Tichtli Götschman alias Putta ClaudePersonne : hat den ½ cendtnerTerme : ohne einiche
bekandtnußTerme : ußgestanden. Mit ihren werde yngehalten.
bekandtnußTerme : ußgestanden. Mit ihren werde yngehalten.
Franceoise ZossoPersonne : , die bekentTerme : hatt, gott den allmechtigen verlaügnetTerme : zu haben,
auch mit teüfflischem pulverTerme : veechTerme : verhäxetTerme : . Soll mit der angebnen TietrichnaPersonne : 1 confrontiertTerme : unnd mit dem zendtnerTerme : peinlichTerme : erfragt werden.
auch mit teüfflischem pulverTerme : veechTerme : verhäxetTerme : . Soll mit der angebnen TietrichnaPersonne : 1 confrontiertTerme : unnd mit dem zendtnerTerme : peinlichTerme : erfragt werden.
Annotations
- Gemeint ist Anni SchuellerPersonne : , die Grosse, die Tochter des Dietrich SchuellerPersonne : .↩
Description de la source