SSRQ FR I/2/8 126.23-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 126.23-1
Licence : CC BY-NC-SA
Jeanne Michel – Instruction
1649 décembre 22.
Texte édité
Die hingerichte Jeanne MichellPersonne : , so vierCorrection au-dessus de la
ligne, remplace : fünffa wyber hinder MontenachenLieu :
angeben unnd deren eins allein endtschlagenTerme : , in angebung aber der
anderen dryenCorrection par-dessus, remplace : vierb beständig verbliben unnd daruff gestorben. Man sorget, die
anklägerin werde sie auß bößenCorrection par-dessus, remplace : rc willen angeben haben. Doch soll dem amptman geschriben werden, sich durch ein heimliche inquisitionTerme : zu erkundigen, ob
sie eines bösen namens syend. Und werde under anderem alhier auch
erforschet, ob die HelblinnaPersonne : gesagter maßen gottsgelästeretTerme : habe.
angeben unnd deren eins allein endtschlagenTerme : , in angebung aber der
anderen dryenCorrection par-dessus, remplace : vierb beständig verbliben unnd daruff gestorben. Man sorget, die
anklägerin werde sie auß bößenCorrection par-dessus, remplace : rc willen angeben haben. Doch soll dem amptman geschriben werden, sich durch ein heimliche inquisitionTerme : zu erkundigen, ob
sie eines bösen namens syend. Und werde under anderem alhier auch
erforschet, ob die HelblinnaPersonne : gesagter maßen gottsgelästeretTerme : habe.
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