SSRQ FR I/2/8 123.17-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 123.17-1
Licence : CC BY-NC-SA
Margret Schueller-Python und ihre Töchter – Instruction
1646 août 22.
Texte édité
Gefangne
Margreth DietrinaPersonne : , die zwar etwas variert, hatt doch
endtlich ihre vorige bekhandtnusTerme : mit vorbehalt etlicher
articklen bestättiget, unnd von ihren töchteren1 nichts bekhennenTerme : wöllen. Soll vor gericht gestelt werden. Die töchter
yngestelt, unnd soll sie uff der richtstattTerme : wegen der complicesTerme : erfragt
werden.
endtlich ihre vorige bekhandtnusTerme : mit vorbehalt etlicher
articklen bestättiget, unnd von ihren töchteren1 nichts bekhennenTerme : wöllen. Soll vor gericht gestelt werden. Die töchter
yngestelt, unnd soll sie uff der richtstattTerme : wegen der complicesTerme : erfragt
werden.
Annotations
- Gemeint sind Anni SchuellerPersonne : , die Kleine, Anni SchuellerPersonne : , die Grosse, und Elsy SchuellerPersonne : .↩
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