SSRQ FR I/2/8 123.11-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 123.11-1
Licence : CC BY-NC-SA
Margret Schueller-Python und ihre Kinder / et ses enfants – Instruction
1646 août 13.
Texte édité
Gefangne
Margreth Python, Dietrina genandtPersonne : , bekhendtTerme : die verlaugnung
gottes unnd huldigung dem bößen feindTerme : , auch vill sortilegienTerme : .
Soll vor gericht gestelt werden unnd hAbréviation gerichtschryberTerme : sich
erkhundigen, ob die khinderTerme : etwas an der varhaabTerme : uß dem
huß verruckt habend. Auch sich erkhundigen wegen des wandelsTerme : einer under den töchteren, so den weybel BorardPersonne :
soll maleficiertTerme : haben. Unnd findt es etwas, lasse sie
angendtsTerme : gefäncklich ynführen, mit dem examenTerme : .1
gottes unnd huldigung dem bößen feindTerme : , auch vill sortilegienTerme : .
Soll vor gericht gestelt werden unnd hAbréviation gerichtschryberTerme : sich
erkhundigen, ob die khinderTerme : etwas an der varhaabTerme : uß dem
huß verruckt habend. Auch sich erkhundigen wegen des wandelsTerme : einer under den töchteren, so den weybel BorardPersonne :
soll maleficiertTerme : haben. Unnd findt es etwas, lasse sie
angendtsTerme : gefäncklich ynführen, mit dem examenTerme : .1
Annotations
- Le passage qui suit concerne le procès mené contre Tichtli Jeckelmann-GauchPersonne : . Voir SSRQ FR I/2/8 121.38-1.↩
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