SSRQ FR I/2/8 121.36-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 121.36-1
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Annili Tunney, Maria Roggo-Conte – Jugement et instruction
1646 août 9.
Texte édité
Gefangne
[...]Non-pertinence éditoriale1
Annili TonneyPersonne : , der hingerichteten TonneyPersonne : tochter, die sich
befindt, gezeichnetTerme : zu syn. BekhentTerme : es auch und ist by zehen
jährigÂge : 10 ans ; glychwol sie ist nit by ihrem verstandt, hatt auch gott
nit verlaugnetTerme : . Soll im SpittalLieu : uffgehalten, sorg uff sie gethan
und gehalten, auch das zeichenTerme : abgeschafftTerme : werden, die geistliche
sie auch wol instruieren.
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befindt, gezeichnetTerme : zu syn. BekhentTerme : es auch und ist by zehen
jährigÂge : 10 ans ; glychwol sie ist nit by ihrem verstandt, hatt auch gott
nit verlaugnetTerme : . Soll im SpittalLieu : uffgehalten, sorg uff sie gethan
und gehalten, auch das zeichenTerme : abgeschafftTerme : werden, die geistliche
sie auch wol instruieren.
Gefangne2
MußmariePersonne : , die amCorrection à la hauteur de la
ligne, remplace : mita schynbeinTerme : torturiertTerme : worden, wylen
sie schwach und gantz ußgemerglet ist, hatt aber nütt bekhennenTerme : wöllen. Deßwegen soll mit ihren ingehalten werden,
biß sy es erlyden mag nach discretionTerme : m hmine herren des gerichts.
sie schwach und gantz ußgemerglet ist, hatt aber nütt bekhennenTerme : wöllen. Deßwegen soll mit ihren ingehalten werden,
biß sy es erlyden mag nach discretionTerme : m hmine herren des gerichts.
Annotations
- Correction à la hauteur de la ligne, remplace : mit.↩
- Ce passage concerne le procès mené contre Margret Schueller-PythonPersonne : . Voir SSRQ FR I/2/8 123.9-1.↩
- Le titre est ici répété.↩
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