SSRQ FR I/2/8 120.3-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 120.3-1
Licence : CC BY-NC-SA
Margreth Hayoz-Fruyo – Instruction
1645 juillet 3.
Texte édité
Gefangne
Margreth HayoPersonne : bürtig von FavernachLieu : , habe
aber in der parochianTerme : TaversLieu : lang gewont,
wil durch die examinationTerme : nütt bekhennenTerme : , sonders
unschuldig syn. Es ist ein examenTerme : wider sie uffgenommen worden. Man soll mit der völligen torturTerme :
mit ihren fürfahrenTerme : , sie zur bekhantnußTerme : zu bringen,
wyl das examenTerme : , und was noch nit daryn ist, sondersTerme : zu BerlensLieu : fürgangen, sehr bedencklich ist.
aber in der parochianTerme : TaversLieu : lang gewont,
wil durch die examinationTerme : nütt bekhennenTerme : , sonders
unschuldig syn. Es ist ein examenTerme : wider sie uffgenommen worden. Man soll mit der völligen torturTerme :
mit ihren fürfahrenTerme : , sie zur bekhantnußTerme : zu bringen,
wyl das examenTerme : , und was noch nit daryn ist, sondersTerme : zu BerlensLieu : fürgangen, sehr bedencklich ist.
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