SSRQ FR I/2/8 109.67-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 109.67-1
Licence : CC BY-NC-SA
Marti Margueron, Anni Götschmann-Schorderet – Instruction
1644 décembre 7.
Texte édité
Gefangne
Marthi MargueronPersonne : blybt by syner bekandtnußTerme : . Habe
niemandt in der der sectTerme : gesehen als syn mutter und ettliche
männer, deren gestalt aber wegen lange der zytt möge
er sich nit erinnern.
niemandt in der der sectTerme : gesehen als syn mutter und ettliche
männer, deren gestalt aber wegen lange der zytt möge
er sich nit erinnern.
Anni SchorderetPersonne : blybt auch by ihrer bekandtnußTerme : und
endtschlahtTerme : gäntzlich die angebne. Soll sambstag vor
gricht gestelt werden. Aber zuvor an die zwehelenTerme : nach
discretionTerme : geschlagen werden. Die andere all, biß diß vorgangen, ingestelt.
endtschlahtTerme : gäntzlich die angebne. Soll sambstag vor
gricht gestelt werden. Aber zuvor an die zwehelenTerme : nach
discretionTerme : geschlagen werden. Die andere all, biß diß vorgangen, ingestelt.
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