SSRQ ZH NF I/2/1 69-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, par Bettina Fürderer
Citation : SSRQ ZH NF I/2/1 69-1
Licence : CC BY-NC-SA
Bürgerrechtsaufgabe des Hans Ällikon von Winterthur
1438 mai 28.
Description de la source
- Cote : STAW B 2/1, fol. 94v (Eintrag 3)
- Date : 1438 mai 28 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 22.5 × 31.0
- Langue : allemand
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Personen, die das Bürgerrecht einer Stadt aufgaben und fortzogen, mussten sich in der Regel verpflichten, Forderungen an Bürger vor dem städtischen Gericht geltend zu machen und Ansprüche an die ganze Gemeinde vor dem Rat benachbarter Städte auszutragen. Vor der Übernahme der Stadtherrschaft durch die ZürcherOrganisation : gehörten neben ZürichLieu : beispielsweise KonstanzLieu : , SchaffhausenLieu : oder auch Stein am RheinLieu : (STAW URK 554) zu diesem Kreis. Und noch 1470 sah eine Abzugsvereinbarung SchaffhausenLieu : , DiessenhofenLieu : oder KonstanzLieu : neben ZürichLieu : als mögliche Gerichtsorte für Klagen gegen die Stadt WinterthurLieu : vor (STAW B 2/3, S. 93). Später begegnet man ausschliesslich ZürichLieu : in dieser Funktion (vgl. beispielsweise STAW B 2/8, S. 66, 150).
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