SSRQ ZH NF I/2/1 56-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, par Bettina Fürderer
Citation : SSRQ ZH NF I/2/1 56-1
Licence : CC BY-NC-SA
Aufnahme eines Armbrustmachers in das Bürgerrecht der Stadt Winterthur
1424 mars 27.
Description de la source
- Cote : STAW B 2/1, fol. 34v (Eintrag 2)
- Date : 1424 mars 27 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 22.5 × 31.0
- Langue : allemand
Commentaires
Wer in das Bürgerrecht von WinterthurLieu : aufgenommen wurde, war dem Stadtherrn und der Gemeinde gegenüber zu Loyalität verpflichtet. Nach der Aberkennung der Besitzungen Herzog Friedrichs von ÖsterreichPersonne : in den Vorlanden durch König SigmundPersonne : im Jahr 1415 gelangte die Stadt WinterthurLieu : vorübergehend an das ReichOrganisation : , vgl. Niederhäuser 2014, S. 116-119. In der Folgezeit wird der Name der Herrschaft in den Eidformeln nicht mehr genannt, bis sich die WinterthurerOrganisation : wieder den HabsburgernOrganisation : unterstellten, vgl. beispielsweise SSRQ ZH NF I/2/1 79-1.
Personen, die nachgefragte Berufe ausübten oder gesuchte Dienstleistungen anboten, wurden bei der Bürgerrechtsverleihung oftmals Sonderkonditionen wie Steuervergünstigungen und Befreiung von Dienstpflichten eingeräumt. Als im 16. Jahrhundert die Aufnahmepraxis restriktiver gehandhabt wurde und zeitweise keine Neubürger mehr zugelassen wurden, galten für Fachkräfte weiterhin Ausnahmen, vgl. SSRQ ZH NF I/2/1 282-1.
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