check_box_outline_blank zoom_in zoom_out
SSRQ ZH NF I/2/1 53-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, par Bettina Fürderer

Citation : SSRQ ZH NF I/2/1 53-1

Licence : CC BY-NC-SA

Verordnung über die Einsetzung des Rats von Winterthur und der städtischen Rechner

1419 octobre 15.

Der Rat von Winterthur soll auf folgende Weise erneuert werden: Von den sieben Mitgliedern des neuen Rats bleiben zwei erhalten, die übrigen fünf stellen jeweils einen Kandidaten und bilden künftig den alten Rat. Die Vierzig entscheiden, ob sie diesen Vorschlag annehmen oder ändern wollen. Schultheiss, der Kleine und der Grosse Rat beschliessen, dass der Schultheiss, drei Mitglieder des Rats und zwei Mitglieder der Vierzig vierteljährlich die Abrechnung durchführen sollen. Der Schultheiss soll ihnen jeweils am Sonntag vor Fronfasten den Termin nennen.

  • Cote : STAW B 2/1, fol. 61v (Eintrag 1)
  • Date : 1419 octobre 15
  • Tradition : Eintrag
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 22.5 × 31.0
  • Langue : allemand

Die erste im Original überlieferte Urkunde, welche die «consules», Mitglieder des RatsOrganisation : , neben dem Schultheissen und der Bürgerschaft von WinterthurLieu : ausstellten, datiert von 1263 (STAW URK 4; Edition: UBZH, Bd. 3, Nr. 1213). Erstmals erwähnt wird der RatOrganisation : in einer späten Abschrift einer nicht erhaltenen Urkunde aus dem Jahr 1254 (UBZH, Bd. 2, Nr. 901). Anfangs schwankte die Zahl seiner Mitglieder zwischen acht (1297: SSRQ ZH NF I/2/1 8-1) und sechs Personen (1305: STAW URK 26; Edition: UBZH, Bd. 8, Nr. 2783), doch bald etablierten sich sieben Ratssitze. Über den Turnus der periodischen Neubesetzung dieses Gremiums lassen die Quellen zunächst keine Aussagen zu, wobei die abtretenden Ratsherren, der «alt ratOrganisation : », weiterhin gewisse Funktionen ausübten (vgl. SSRQ ZH NF I/2/1 11-1). Neben dem neuenOrganisation : und dem alten RatOrganisation : begegnet bald nach 1400 der Grosse Rat, die VierzigOrganisation : . Wie der Chronist Laurenz BosshartPersonne : berichtet, wurde 1436 eine neue Ordnung eingeführt, statt des alten RatsOrganisation : und des neuen RatsOrganisation : amtierte von nun an ein zwölfköpfiger (Kleiner) RatOrganisation : (Bosshart, Chronik, S. 26).

Anhand der Ratsnennungen in den Urkunden, die seit Mitte des 14. Jahrhunderts dichter überliefert sind, lässt sich schon früher beobachten, dass ein oder zwei Ratsherren ihren Sitz beibehielten, während die anderen wechselten. Das in der vorliegenden Aufzeichnung beschriebene Kooptationsverfahren, nach welchem Mitglieder des Rats ihre Nachfolger selbst bestimmten, war allgemein verbreitet, vgl. Isenmann 2012, S. 352-356; HLS, Kooptation. Die Ratserneuerungen fanden zu Beginn des 15. Jahrhunderts noch unter Aufsicht eines Repräsentanten der Stadtherrschaft statt (vgl. STAW B 2/1, fol. 23r, 28r, 32r, 36r, 54v, 56v). Ein fester Termin für den Beginn des Amtsjahrs mit der Wahl des Schultheissen am Albanstag, dem 21. Juni, und der Erneuerung des KleinenOrganisation : und des Grossen RatsOrganisation : etablierte sich erst im 16. Jahrhundert, vgl. SSRQ ZH NF I/2/1 278-1.

Zur Entwicklung des WinterthurerLieu : RatsOrganisation : seit dem 13. Jahrhundert vgl. Windler 2014, S. 63-64; Niederhäuser 2014, S. 124-128.

Bei diesem Schreiber lassen sich die Buchstaben «o» und «e» mitunter kaum voneinander unterscheiden. Zur besseren Lesbarkeit des Textes wurde in Zweifelsfällen gemäss Standarddeutsch normalisiert.

Texte édité


Die ordnung, einen raͧtOrganisation : ze setzen


Ist also, daz zweinQuantité : 2 nu̍w raͤt beliben sont von den sibnenQuantité : 7,
so vor nu̍w raͤt gewesen sint. Und gendt denn die fu̍nffQuantité : 5,
so vor nu̍w raͤt gewesen sint, jeklicher einen an sin statt,
da mit aber sibenQuantité : 7 werdint. Und daz bringt man denn an die
viertzigOrganisation : , die mugen denn daz a beliben laͤssen oder endren.
Und belibent denn die andren fu̍nffQuantité : 5 fu̍r alt raͤt. b–Und sont
denn die vQuantité : 5 alten raͤt fu̍r alt beliben und by einem schultheissen
sitzen, so man raͤt setzt
Ajout à la hauteur de la ligne avec une autre encre
–b.

Item ein schultheis, kleinerOrganisation : und grosser raͧtOrganisation : sint u̍berkomen hin fu̍r ewenklich ze halten, daz ein schultheis und
dru̍Quantité : 3 des raͧtzOrganisation : und c zweinQuantité : 2 von den viertzigenOrganisation : alle fronvastenDate : des fêtes sans date fixe
rechnung nemen sont von allen den, so mit der statt ze
rechnent haͧnt.1 Und sol ein schultheis allweg uff den sunntag
vor der fronvasten
Date : des fêtes sans date fixe
denen verku̍nden, so ze rechnent haͧnt, uff
welhen tag sy sitzen wellint.
Beschechen uff sant GallenPersonne : aͧbent,
anno xviiijo
Date : 15.10.1419
.
Und haͧnt daz hin fu̍r gesworn ze halten.

Annotations

  1. Suppression : nu.
  2. Ajout à la hauteur de la ligne avec une autre encre.
  3. Suppression : ij.
  1. Zu dem Gremium der Rechner vgl. SSRQ ZH NF I/2/1 41-1.